{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Diese Provokationen von A. Z.\nstehen jedoch in keinem Verhältnis zu den Handlungen, Äusserungen und Drohungen von X.. Ihr Verhalten muss mit anderen Worten im Gesamtzusammenhang der\nBeziehungsproblematik gesehen werden und stellt mit Sicherheit keine „ungerechte“ Reizung oder Kränkung im Sinne von Art. 64 Al. 6 StGB dar.\n\nUnklar ist, ob es nach dem Auszug von A. Z. aus der gemeinsamen Wohnung\nnochmals zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und X. gekommen ist. A. bestreitet\nentsprechende Behauptungen von X. vehement (vgl. act. 11.29., S. 2 ff.). Für die\nhier zu beurteilende Frage einer Anwendung von Art. 64 Al. 6 StGB ist diese Frage\nindessen ohne Belang. So können vorliegend intime Kontakte – sollte es denn\ntatsächlich dazu gekommen sein – ohnehin nicht als „ungerechte“ Reizungen oder\nKränkungen im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden. Wie der A. Z. behandelnde\nPsychiater Dr. med. W. in einem Schreiben vom 24. August 2002 festhielt, leidet A.\nZ. an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Folge davon sei, dass sie\ndas Unfassbare als Strafe für irgend eine nicht bewusste massive Verfehlung verstehe und sich schuldig fühle. Wenn der Täter das Opfer nun verantwortlich mache\nfür seine Aggressionen, erschwere dies die Verarbeitung des Erlebten. A. Z. verspüre den Wunsch, alles wie nach einem Alptraum ungeschehen zu machen (vgl.\nact. 1.22.). Diese Aussagen präzisierte Dr. med. W. in einem Schreiben vom 28.\nDezember 2002 (vgl. die bei den Akten der Staatsanwaltschaft liegenden „Einlagen\nder Adhäsionskläger“). Es gebe verschiedene namhafte Beispiele dafür, dass erlebte Gewalt zu einer Ambivalenz des Opfers gegenüber dem Täter führe. So würden Frauen oftmals zu ihren gewalttätigen Partnern zurückkehren, bis ihnen\nschliesslich die Abgrenzung gelänge. Das traumatisierte Erlebte werde vom Bewusstsein abgespaltet und ermögliche so den Betroffenen, überhaupt zu überleben.\nDiese Aussagen des Psychiaters belegen zweifelsfrei, dass A. Z. – selbst wenn es\n61\n\nnach ihrem Auszug zu intimen Kontakten mit X. gekommen wäre – nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, ihn in „ungerechter“ Weise gereizt oder gekränkt zu\nhaben. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Tatsache, dass A. Z. im Juni 2002 mit\nX. für einige Tage im Kanton Tessin weilte. Auch hier sind die Ausführungen des\nPsychiaters zu beachten, welche im Übrigen sinngemäss von Aussagen von A. Z.\nbestätigt werden. Der Aufenthalt im Tessin sei zum Wohle des gemeinsamen Kindes erfolgt. Sie habe X. dadurch besänftigen wollen um zu verhindern, dass er erneut „ausrasten“ würde (vgl. act. 2.9.).\n\nNach dem Gesagten steht also fest, dass sich X. nicht darauf zu berufen\nvermag, durch eine „ungerechte“ Reizung oder Kränkung zur Tat hingerissen worden zu sein. Hinzu kommt, dass sein am 11. April 2002 ausgeübter Überfall auf A.\nZ. keine „spontane“ Reaktion aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus war. Vielmehr nahm sich X. Zeit, um im Keller seiner Wohnung Handschuhe und den militärischen Tarnanzug anzuziehen und das Sturmgewehr hervorzunehmen. Den\nTarnanzug habe er angezogen, um nicht erkannt zu werden und die Handschuhe,\num sich beim Klettern nicht zu verletzen. Das Sturmgewehr schliesslich habe er\nmitgenommen, um die Scheibe einzuschlagen. Auf dem Balkon von A. Z. habe er\nerst zwei Zigaretten geraucht (vgl. act. 11.12.). Der Übergriff von X. auf die schlafende A. Z. kann also keineswegs – auch aufgrund der Vorgeschichte - als spontane\nAktion bezeichnet werden. Der Strafmilderungsgrund von Art. 64 Al. 6 StGB ist demnach nicht erfüllt.\n\ncc). X. beruft sich schliesslich unter Hinweis auf die zugezogenen Verletzungen auf Art. 66bis StGB. Nach dieser Bestimmung ist von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre (vgl. Art. 66bis StGB Abs. 1 StGB).\nA maiore minus ist es dem Gericht auch möglich, die Strafe nach freiem Ermessen\nzu mildern oder zu mindern (vgl. BGE 119 IV 283; St. Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art.\n66bis StGB).\n\nDie Nebenfolge der Tat muss den Täter unmittelbar betroffen haben, wie dies\nbeispielsweise bei Körperverletzungen der Fall ist. Art. 66bis StGB ist keine Ausnahmebestimmung, die nur bei ganz aussergewöhnlichen Verletzungen des Täters\nAnwendung findet. Stehen jedoch die nur leichten direkten Folgen für den Täter\neinem schweren Verschulden seinerseits gegenüber, ist die Anwendung von Art.\n66bis StGB von Vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 IV 281 f.; 121 IV 162;\nSt. Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 66bis StGB). Die persönliche Betroffenheit durch\n62\n\nFolgen der Tat kann indessen auch im Rahmen von Art. 63 StGB strafmindernd\nberücksichtigt werden (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 66bis StGB).\n\n"}