{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Diese Rechtsprechung ändert also nichts daran, dass nach wie vor das Verschulden die Grundlage für die Bemessung der Strafe bildet. Das Verschulden des Berufungsklägers\nmuss wie gesagt als sehr schwer bezeichnet werden. Dies ergibt sich vorab aus\nseinem Verhalten vom 11. April 2002 (vgl. Erwägung 16 a), aber auch aus der Tatsache, dass X. insgesamt siebzehn verschiedene Tatbestände gesetzt hat. Eine\nallenfalls bestehende erhöhte Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers muss angesichts des derart gravierenden Verschuldens notgedrungen in den Hintergrund\ntreten, da eine Strafe, welche noch im Bereich von 18 Monaten liegt, von Vornherein\nausser Betracht fällt.\n\nc). Strafschärfungsgründe liegen bei den Täterkomponenten keine vor.\nZu überprüfen bleiben damit die vom Berufungskläger geltend gemachten Strafmilderungsgründe, welche im Gesetz explizit aufgeführt werden (vgl. z.B. Art. 64 bis\nArt. 68 StGB und Art. 11 StGB).\n\naa). X. beantragt vorab die Berücksichtigung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB. Am Vorabend des 11. April 2002 habe\ner Marihuana geraucht und unmittelbar vor dem Ereignis erheblich Alkohol konsumiert. Der Einfluss der Blutalkoholkonzentration auf die Zurechnungsfähigkeit des\nBerufungsklägers werde auch im Gutachten der psychiatrischen Klinik Waldhaus\nbestätigt. In diesem Gutachten werde X. zudem eine gewisse Beeinträchtigung in\nBezug auf Art. 11 StGB attestiert und es werde festgehalten, dass er an einer ausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leide. Hervorzuheben sei\nauch die bei ihm festgestellte deutliche Tendenz zu Überempfindlichkeit und Irritation sowie zu unangemessenen und aggressiven Reaktionen in Belastungssituationen.\n59\n\nArt. 11 StGB ermöglicht dem Richter, im Falle einer verminderten Zurechnungsfähigkeit des Täters die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern. Entgegen\nden Ausführungen des Berufungsklägers verneinte der begutachtende Psychiater\njedoch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit beim Berufungskläger. Zwar läge bei\nX. aufgrund seiner Persönlichkeit eine mangelhafte geistige Entwicklung vor. Es sei\njedoch kein Hinweis ersichtlich, wonach seine Fähigkeit, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und gemäss vorhandener Einsicht zu handeln, in nennenswerter Weise beeinträchtigt gewesen sei (vgl. act. 2.7., S. 9). X. kann sich demzufolge\nnicht auf den Strafmilderungsgrund einer verminderten Zurechnungsfähigkeit im\nSinne von Art. 11 StGB berufen. Der ihm attestierten Persönlichkeitsstörung und\nseinen offensichtlichen Schwierigkeiten, mit Belastungssituationen fertig zu werden,\nist jedoch im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die nachgewiesene Blutalkoholkonzentration. So hielt der begutachtende Chefarzt ergänzend fest, dass die zum Tatzeitpunkt gemessene Konzentration von mindestens 1.3 bis 1.96 Gewichtspromillen einen gewissen Einfluss ausüben könne (vgl. act. 2.7., S. 9).\n\nbb). Der Berufungskläger beruft sich weiter auf den Strafmilderungsgrund\nvon Art. 64 Al. 6 StGB. Gemäss dieser Bestimmung kann der Richter die Strafe\nmildern, wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder Kränkung den Täter hingerissen hat. Der Täter muss zutiefst aufgewühlt und aus dieser\nGemütsbewegung heraus zu einer spontanen Reaktion getrieben worden sein (vgl.\nBGE 104 IV 237).\n\nX. macht geltend, durch ungerechte Reizungen und Kränkungen von A. Z.\nzur Tat hingerissen worden zu sein. So sei es auch nach dem Auszug von A. Z. aus\nder gemeinsamen Wohnung immer wieder zu sexuellen Kontakten gekommen; in\nder Folge habe ihn A. Z. jedoch stets wieder abgeschoben. Dieses Auf und Ab in\nder Beziehung – Akzeptanz und wieder Erniedrigung - hätten ihn völlig fertig gemacht. Auch habe ihm A. Z. nie mitgeteilt, dass die Beziehung beendet sei. Dass A.\nZ. seinen Vater als „Krüppel“ bezeichnet habe, habe ihn schwer verletzt und getroffen. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang der SMS-Verkehr\nzwischen ihm und A. Z., sowie jener zwischen ihm und AG.. Die SMS von AG. würden belegen, dass X. gezielt gereizt und psychisch terrorisiert worden sei. All dies\n– das Auf und Ab mit intimer Annäherung, der gezielt geschürte Verdacht auf einen\nneuen Freund von A. Z., die Beschimpfungen seines Vaters und die Sehnsucht\nnach seiner wenige Monate alten Tochter – hätten beim Berufungskläger zu\nSchmerz und Zorn geführt. Das von der Vorinstanz abgesprochene Tatbestands-\n60\n\nelement der Spontaneität schliesslich sei auch gegeben, zumal sich X. am Vorabend der Tat zuerst ins Bett gelegt und nicht Vorbereitungen für sein späteres Handeln getroffen habe. Im Folgenden ist daher die Frage zu prüfen, ob X. in „ungerechter“ Weise von A. Z. gereizt oder gekränkt und dadurch zu einer spontanen\nReaktion getrieben wurde.\n\n"}