{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Angesichts dieser Umstände und der\nVorstrafen des Berufungsklägers kann sein Leumund nicht als strafmindernder Faktor beigezogen werden.\n\nbb). Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse macht der Berufungskläger\nweiter geltend, dass seine intellektuelle Fähigkeit herabgesetzt sei und es sich vorliegend um die Eskalation einer Beziehungskrise handle, welche er nicht habe bewältigen können. Damit beantragt X. sinngemäss die Berücksichtigung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit als Strafminderungsgrund. Das Vorliegen einer\nverminderten Zurechnungsfähigkeit würde jedoch gemäss Art. 11 StGB einen Strafmilderungsgrund darstellen, weshalb auf die entsprechenden, nachstehenden Ausführungen zu verweisen ist (vgl. Erwägung 17 c). aa).\n\ncc). In Bezug auf sein Verhalten nach der Tat beruft sich der Berufungskläger darauf, dass er sofort ein umfassendes Geständnis abgelegt und bei der Untersuchung mitgewirkt habe. Auch habe er das Unrecht seiner Taten eingesehen,\nwas vom untersuchenden Psychiater, Dr. med. V., in einem Schreiben vom 15. Mai\n2002 (vgl. act. 2.6.) bestätigt werde. Zudem habe er verschiedene Versuche unternommen, um mit A. Z. wieder ein vernünftiges Verhältnis zu pflegen.\n\nIn Bezug auf das geltend gemachte Geständnis ist festzuhalten, dass der\nBerufungskläger in der Regel nur gerade soviel zugestand, wie ihm direkt vorgehalten wurde und nachgewiesen werden konnte. Dies geht beispielsweise aus der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. April 2002 hervor (vgl. act. 4.5.), wo\ner die Aufforderung der Eheleute Z., sie nicht mehr zu belästigen, erst auf direkte\nFrage des Untersuchungsrichters hin zugestand. Gleiches gilt für die X.\nvorgehaltenen Aussagen von Y. und AA., oder für seine Äusserung zu der ihm\nvorgelegten unterzeichneten Vereinbarung bezüglich des Kinderwagens (vgl. act.\n57\n\n4.5., S. 2, 6 und 9). Weiter gestand X. gewisse seiner Taten trotz gewichtigter,\ngegen ihn sprechenden Zeugenaussagen nicht ein (beispielsweise die Tätlichkeit\ngegen B. Z., vgl. act. 4.5., S. 4 f.) oder er verweigerte die Aussage gar gänzlich (vgl.\nact. 4.5., S. 6 zum Lagerort des gestohlenen Kinderwagens). Von einem\numfassenden Geständnis oder einer vollumfänglichen Kooperation mit den\nUntersuchungsbehörden kann daher nicht die Rede sein. In einem reduzierten\nMasse aber können diese beiden strafmindernden Faktoren (Geständnis und\nMitwirkung) durchaus in die Strafzumessung einfliessen.\n\nFür die geltend gemachte Einsicht trifft dies indessen nicht zu. Vorab ist\nfestzuhalten, dass das Bemühen von X., mit A. Z. wieder ein vernünftiges Verhältnis\nzu pflegen, noch keinen Hinweis für seine Reue bezüglich seiner Taten darstellt. In\ndiesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass X. die\nAdhäsionsklage von A. Z. nicht anerkennt. Vom untersuchenden Psychiater Dr.\nmed. V. wurde X. eine Einsicht in das Abweichende und Störende seines Verhaltens\nattestiert (vgl. act. 2.6.). Eine eigentliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten hingegen geht aus diesem Bericht nicht hervor. Auch den diversen Einvernahmen können kaum verbale Äusserungen des Bedauerns entnommen werden. Vielmehr betonte der Berufungskläger stets seine Verzweiflung über die zerrüttete Beziehung\nund versuchte, seine Taten damit oder auf andere Weise zu rechtfertigen (vgl. beispielsweise act. 4.3., S. 5, act. 4.5., S. 2 und 5; act. 10.4. und act. 11.8.). Selbst als\nder Untersuchungsrichter X. am 12. April 2002 mitteilte, dass A. Z. medizinisch untersucht worden sei und ihre Befunde gravierend seien, äusserte der Berufungskläger kein Wort des Bedauerns bezüglich seines Verhaltens. Vielmehr versuchte er\nauch hier eine Rechtfertigung, indem er den Befund des Arztes als „nicht besonders\nschwer“ bezeichnete. Er habe niemanden töten wollen und hoffe, dass sich A. Z.\nvon diesem Gedanken löse (vgl. act. 11.8., S. 6 f.). Seine weitere Aussage, wonach\ner hoffe, dass es A. Z. gut gehe (vgl. act. 11.8., S. 7) beinhaltet ebenfalls kein Bedauern über sein Verhalten. X. fehlt es offensichtlich an Reue und Einsicht, so dass\ndieser strafmindernde Faktor bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden\nkann. Damit entfällt natürlich auch der Strafmilderungsgrund der tätigen Reue nach\nArt. 64 Al 7 StGB, zumal dessen Anwendung gar eine besondere, freiwillige und\nuneigennützige Anstrengung seitens des Berufungsklägers erfordern würde (vgl. H.\nWiprächtiger, a.a.O., N 26 zu Art. 64 StGB). Fehlt es aber an Reue und Einsicht, so\nkann X. jedenfalls diesbezüglich nicht mit Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allemeiner Teil II, 1989, S. 241).\n58\n\ndd). Ein letzter Strafminderungsgrund ist nach Ansicht des Berufungsklägers schliesslich in der Tatsache zu sehen, dass ihm als Kleinunternehmer bei Vollzug einer Freiheitsstrafe ein Arbeitsverlust und eine generelle Entsozialisierung drohen würde. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe sich X. positiv entwickelt, er habe Sozialkontakte gepflegt und aufgebaut. Mit diesem Vorbringen beruft sich der Berufungskläger sinngemäss auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit.\n\n"}