{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Massgebend für die Bestimmung der\nschwersten Tat ist in erster Linie die Art der vorgesehenen Höchststrafe (Zuchthaus,\nGefängnis oder Haft). Ist die Strafart für die verschiedenen Delikte identisch, bestimmt sich die schwerste Tat in zweiter Linie nach dem höchsten Strafmass. Schärfende und mildernde Umstände sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die\nschwerste Tat nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 304; 127 IV 101 ff.; Jürg\nBeat Ackermann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N. 32 zu Art. 68 StGB mit\nweiteren Hinweisen).\n\n15. Unter den von X. verübten Straftaten sieht das Gesetz für Diebstahl\nund für Gefährdung des Lebens die höchste abstrakte Strafandrohung vor (vgl. Art.\n139 Ziff. 1 StGB und Art. 129 StGB). Grundlage für die Strafzumessung bildet daher\nfolglich der Strafrahmen einer Zuchthausstrafe von mindestens einem Jahr bis zu\nmaximal fünf Jahren oder einer Gefängnisstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren\n(vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 129 StGB in Verbindung mit Art. 35 und 36\nStGB), wobei gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB eine Kumulation von Freiheitsstrafe und\nBusse zulässig ist. Bei der nachstehend vorzunehmenden Strafzumessung steht\ndas Ereignis vom 11. April 2002 im Vordergrund, da die über mehrere Monate dauernde Konfliktsituation in diesem Ereignis – und nicht im Diebstahl des Kinderwagens – gipfelte.\n\nNachstehend ist vorab von den Tatkomponenten auszugehen, indem die Anwendung der unter Erwägung 14 b) erwähnten möglichen Strafminderungs- und Erhöhungsgründe überprüft und dann der Beizug von Strafmilderungs- oder Schärfungsgründen geprüft wird. Gleiches Vorgehen gilt in der Folge ausgehend von den\nTäterkomponenten.\n\n16. a). Ausgehend von den Tatkomponenten fällt das äusserst schwere Verschulden von X. ins Gewicht. So drang er in später Nacht überraschend ins Schlafzimmer einer jungen Frau ein, nachdem er mit dem Kolben eines Sturmgewehrs die\nVerglasung der Balkontüre zerstört hatte. Anschliessend setzte er sich rittlings auf\ndie aus dem Schlaf gerissene Frau und würgte sie heftig (vgl. act. 11.8. und 11.7.).\nErst als sich A. Z. bewusstlos stellte, liess der Berufungskläger (vorübergehend)\nvon ihr ab (vgl. act. 11.7.). Durch dieses Vorgehen offenbarte X. ein erhebliches\n55\n\nAggressionspotential und eine äusserst kriminelle Energie. Dies wird nicht zuletzt\ndadurch bestätigt, dass er sein Vorhaben ohne Rücksicht auf das unmittelbar neben\ndem Bett von A. Z. schlafende Kleinkind ausführte. Durch seinen Angriff verursachte\nder Berufungskläger verschiedene, erhebliche Verletzungen an Gesicht und Hals\nder jungen Frau (vgl. act. 11.35.). Ihre schwere Traumatisierung ist ebenfalls auf\nsein Verhalten zurückzuführen, was durch den ausführlichen Bericht ihres Psychotherapeuten eindrücklich belegt wird (vgl. act. 1.22.). A. Z. stand eigenen Aussagen\nzufolge während des Angriffs Todesängste aus (vgl. act. 11.7., S. 4). Damit ist offenkundig erwiesen, dass X. in äusserst grober Weise sowohl in die körperliche als\nauch in die seelische Integrität des noch jungen, ihm körperlich unterlegenen Opfers\neingegriffen hat. Diese Vorgehensweise des Berufungsklägers zum Nachteil von A.\nZ. muss als sehr verwerflich bezeichnet werden und ist entsprechend als straferhöhender Faktor in die Strafzumessung miteinzubeziehen.\n\nb). Der Berufungskläger beantragt sinngemäss die Berücksichtigung seiner Gemütsverfassung als Beweg- und damit als Strafminderungsgrund. Er habe A.\nZ. noch immer intensiv geliebt und sei über die zerrüttete Beziehung verzweifelt\ngewesen. Es sei ihm nur darum gegangen, ein Zeichen zu setzen und Zwang auszuüben, um wieder mit A. Z. zusammenziehen zu können.\n\nDie vorliegenden Akten belegen deutlich, dass die Beziehungsproblematik X.\nbelastet hat. Dies geht beispielsweise auch aus einem Schreiben von Dr. med. Joh.\nQ., I., hervor, welcher am frühen Morgen des 11. April 2002 – somit unmittelbar\nnach dem Überfall auf A. Z. - den verletzten Fuss von X. untersuchte. Gemäss den\nAngaben des Hausarztes habe der Berufungskläger während der Behandlung immer wieder laut geklagt, dass sich seine Frau von ihm trennen wolle (vgl. act.\n11.41.). Offensichtlich konnte oder wollte X. das Ende der Beziehung nicht akzeptieren. Diese Gemütsverfassung des Berufungsklägers soll seine schweren Taten\nkeineswegs rechtfertigen, kann jedoch bei der Strafzumessung strafmindernd\nberücksichtigt werden.\n\nc). Strafmilderungsgründe liegen bei den Tatkomponenten keine vor und\nwerden vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Strafschärfend jedoch\nmuss im Sinne von Art. 68 StGB das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen berücksichtigt werden. So setzte X. innerhalb von bloss fünf Monaten insgesamt zwei Verbrechenstatbestände, neun Vergehenstatbestände (drei davon mehrfach) und sechs Übertretungen.\n56\n\n17. a). Bei den Täterkomponenten müssen X. die Vorstrafen als straferhöhender Faktor angerechnet werden. Dass sich diese Vorstrafen auf SVG - Verfehlungen beziehen, vermag daran nichts zu ändern. Das Vorliegen allfälliger Straf-\nminderungs- und Strafmilderungsgründe ist nachfolgend anhand der Argumentation\ndes Berufungsklägers zu überprüfen.\n\n"}