{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Hinzu kommt, dass X. vorgeworfen werden\nmuss, im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen zu haben, dass\nDrittpersonen – beispielsweise A. Z. - die im Bürozimmer aufbewahrten Falisfikate\nhätten gutgläubig in den Verkehr bringen können (vgl. act. 14.2., S. 2). Der\nsubjektive Tatbestand wurde folglich ebenfalls erfüllt, weshalb sich X. auch der\nGeldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht hat. Seine\nBerufung ist daher diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.\n\n13. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass sämtliche angefochtenen\nvorinstanzlichen Schuld- beziehungsweise Freisprüche zu Recht erfolgten. Die entsprechenden Berufungen von X. beziehungsweise der Eheleute Z. sind demzufolge\nabzuweisen. Damit verbleibt die Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung.\n\n14. a). Das Bezirksgericht Landquart verurteilte den Berufungskläger zu einer\nFreiheitsstrafe von 30 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 35 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 100.--. Zur Begründung wurde\nangeführt, dass der Verschulden von X. sehr schwer wiege. Er habe A. Z. massiv\nbedroht, sie überwacht und schikaniert. Schliesslich habe er gar mit Gewalt versucht, sie gefügig zu machen und ihr seinen Willen aufzudrängen. Um ihr seine\nEntschlossenheit zu zeigen, habe er nicht mal davor zurückgeschreckt, sie in Lebensgefahr zu bringen. Aus der Tatsache allein, dass A. Z. während der Monate\ndes Konflikts teilweise den Kontakt mit ihm gesucht habe, könne nichts zu seinen\nGunsten abgeleitet werden. So stelle die Rückkehr von Frauen zu ihren gewalttätigen Partnern ein allgemeinbekanntes Phänomen dar. Zudem hätte sich X. die eher\nbegrenzte Lebenserfahrung und Reife von A. Z. vor Augen führen müssen. Zu seinem schweren Verschulden hinzu kämen die Vorstrafen und das Zusammentreffen\nmehrerer strafbarer Handlungen. Strafmilderungsgründe hingegen lägen keine vor.\nSo sei X. im eingeholten psychiatrischen Gutachten volle Zurechnungsfähigkeit attestiert worden, der geltend gemachte Strafmilderungsgrund der ungerechten Reizung oder Kränkung scheitere an der fehlenden Ungerechtigkeit und Spontaneität,\nund eine uneigennützige Reue sei nicht betätigt worden. Auch sei nicht ersichtlich,\n53\n\ninwiefern X. durch die unmittelbaren Folgen der Tat derart schwer betroffen sein\nsolle, dass eine Strafe unangemessen wäre. Der X. attestierte rechte Leumund\nschliesslich könne ihm nicht zugutegehalten werden, da dieser durch die Vorstrafen\ngetrübt werde.\n\nb). Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der\nKantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und\nwendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB\nhat der Richter die Freiheitsstrafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand\ngeltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf\nden gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (vgl. BGE 117 IV\n113 f.).\n\nGrundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Bei den\nStrafzumessungsgründen kann im weiteren zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden werden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das\nAusmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die\nWillensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten (BGE 117 IV AK. ff.). Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, sowie\ndas Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht\nund Strafempfindlichkeit (mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht\nAT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.; BGE 127 IV 101 ff.; vgl. zu den einzelnen Strafzumessungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel/Genf/München\n2003, N 49 ff.; zu den Tatkomponenten N 51 ff. und zu den Täterkomponenten N\n72 ff.). Diese, den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe zu berücksichtigen. Im weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe (z.B. Art. 64 bis Art. 68 StGB) erfüllt sind.\n\nc). Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und\nerhöht deren Dauer angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf dabei nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden. Auch an das gesetzliche\nHöchstmass der Strafart ist das Gericht gebunden (vgl. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).\n54\n\n"}