{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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X. habe überdies zugestanden, dass er die\nFalsifikate in Umlauf bringen wollte.\n\nDer Berufungskläger plädiert auf das Vorliegen eines untauglichen\nVersuches im Sinne von Art. 23 StGB, sofern nicht gar aufgrund der fehlenden\nVerwechslungsgefahr Straflosigkeit anzunehmen sei. Die Kopien seien auf\ngewöhnlichem Papier und ohne Sicherheitsmerkmale respektive Wasserzeichen\nerfolgt. Zudem würden die Noten bei einmaligem Falten an den Rändern bereits\nkeine Farbe mehr aufweisen. Eine Verwechslungsgefahr mit echten Banknoten\nbestehe daher offensichtlich nicht.\n\na). Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in\nUmlauf zu bringen, wird gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB mit Zuchthaus bestraft. In\nbesonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis (Art. 240 Abs. 2 StGB).\n\nArt. 240 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die Sicherheit des\nRechts-, beziehungsweise des Geldverkehrs (vgl. St. Trechsel. a.a.O., N 1 zu Art.\n240 StGB). Die Täterhandlung besteht daher bereits im Nachmachen existenten\nGeldes oder im Herstellen von Phantasiegeld. Mit anderen Worten stellt bei der\nGeldfälschung der eigentliche Fälschungsakt das in erster Linie Vorwerfbare dar\n(vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 4. Aufl., S. 83;\nBGE 121 IV 197). Daraus folgt, dass die Qualität der Fälschung ohne Bedeutung\nist. Entscheidend ist einzig die Verwechslungsgefahr. Plumpe, offensichtliche, d.h.\nfür jedermann leicht erkennbare Nachahmungen fallen daher ebenfalls unter den\nTatbestand von Art. 240 StGB – in Bezug auf die Strafandrohung allerdings als „besonders leichter Fall“ privilegiert (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 4 und 7 zu Art. 240\nStGB; BGE 123 IV 58).\n\nb). aa). Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass X. auf einem kombinierten\nKopierer/Scanner/Faxgerät mittels einer echten Banknote 18 Geldscheine à Fr.\n100.— herstellte und diese anschliessend mit einer Schneidemaschine zuschnitt\n(vgl. act. 14.2.). Die Falisfikate entsprechen bezüglich Grösse und Farbe im\nWesentlichen echten Banknoten, womit die Gefahr einer Verwechslung bereits\ngegeben ist. So können diese Noten - führt man sich die Gepflogenheiten des\ntäglichen Geschäftsverkehrs vor Augen - bei bloss flüchtiger Betrachtung zweifellos\n51\n\nals echt erscheinen (vgl. dazu BGE 123 IV 158). Der objektive Tatbestand einer\nFälschung von Banknoten ist damit ohne weiteres erfüllt.\n\nAllerdings handelt es sich bei dem von X. hergestellten Falschgeld um relativ\nplumpe Nachahmungen, zumal die Kopien auf gewöhnlichem Papier erfolgten. Die\ngefälschten Noten, welche allesamt mit derselben Seriennummer versehen sind,\nweisen zudem weder Sicherheitsmerkmale noch Wasserzeichen auf (vgl. act. 14.1.\nund 14.3.). Bei einer genauen Betrachtung gegen das Licht oder unter Zuhilfenahme\neines UV-Gerätes, beziehungsweise bei einer bewussten Prüfung der\nPapierqualität sind die Banknoten als Fälschungen erkennbar. Bei dieser Sachlage\nrechtfertigt es sich, von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2\nStGB auszugehen.\n\nbb). Ist nach dem Gesagten der objektive Tatbestand von Art. 240 StGB\nerfüllt, kann kein Versuch im Sinne von Art. 23 StGB vorliegen. So setzt ein Versuch\nstets voraus, dass sich die objektiven Tatbestandsmerkmale – im Gegensatz zu den\nsubjektiven - nicht verwirklicht hatten (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 1 zu vor Art. 21\nStGB). Unter Art. 23 StGB würde überdies nur der absolut untaugliche Versuch\nfallen, mithin ein Versuch, welcher an einem Gegenstand oder mit einem Mittel ausgeführt wird, an oder mit dem die Tat überhaupt nicht ausgeführt werden könnte\n(vgl. BGE 80 IV 179). Ein Kopierer/Scanner/Faxgerät und Papier sind jedoch\ngrundsätzlich durchaus taugliche Mittel für eine Geldfälschung, so dass die\nAnwendung von Art. 23 StGB auch unter diesem Gesichtspunkt scheitern würde.\n\nc). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 240 StGB Vorsatz, wobei eine\nEventualabsicht genügt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 240 StGB, BGE 119\nIV 158). Der Vorsatz muss sich auf die Fälschung sowie auf den Umstand beziehen,\ndass die gefälschte Sache „Geld“ im Sinne von Art. 240 StGB sei, also gesetzlichen\nKurswert habe. Überdies muss der Täter wollen, dass das Falsifikat als echt in\nVerkehr gebracht wird, von wem auch immer (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 5 f. zu Art.\n240 StGB).\n\nX. gab sowohl gegenüber der Kantonspolizei als auch gegenüber dem\nUntersuchungsrichter zu Protokoll, dass A. Z. bei ihrem Auszug aus der\ngemeinsamen Wohnung Vorhänge mitgenommen und später für deren Rückgabe\nFr. 1'000.— gefordert habe. Daraufhin habe er, da er „es ihr habe zeigen wollen“,\neine echte Hunderternote mehrfach kopiert. Später habe er jedoch den\n52\n\nursprünglichen Gedanken, A. Z. diese kopierten Noten zu geben, wieder verworfen\n(vgl. act. 14.2. und act. 4.6., S. 5).\n\n"}