{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Seinen Angaben zufolge\nverspürte er wegen dieser Verletzungen grosse Schmerzen im rechten Fuss,\nweshalb er das Brems- und Gaspedal habe mit dem linken Fuss betätigen müssen.\nEr sei nicht auf C. Z. losgefahren um ihm etwas anzutun. Vielmehr habe er das\nFahrzeug abgebremst, nachdem er C. Z. gewahrt habe (vgl. act. 4.3., S. 4; act. 4.6.,\nS. 3 f. und act. 12.11., S. 3). Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses\nerscheint es durchaus glaubhaft, dass sich der Berufungskläger derart auf das\nLenken des Fahrzeugs konzentrieren musste, dass er nicht den Wunsch verspüren\nkonnte, eine Kollision und damit eine Gefährdung von C. Z. herbeizuführen. Mit\nanderen Worten kann X. keine Gefährdungsabsicht und somit nicht nachgewiesen\nwerden, C. Z. vorsätzlich an Leib und Leben gefährdet zu haben. Der\nvorinstanzliche Freispruch ist damit zu bestätigen und die entsprechende Berufung\nder Ehegatten Z. entsprechend abzuweisen.\n\nbb). Auch der vorinstanzliche Schuldspruch in Bezug auf den Tatbestand\nder einfachen Körperverletzung ist zu bestätigen. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1\nStGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen\nMenschen am Körper oder der Gesundheit schädigt.\n\nEine solche Schädigung an Körper oder Gesundheit kann im Allgemeinen\nerst dann angenommen werden, wenn durch die Beeinträchtigung ein krankhafter\nZustand herbeigeführt wird (vgl. A. Roth, a.a.O. N 15 zu den Vorbemerkungen zu\nArt. 122 StGB). Somit liegt eine Schädigung der körperlichen Integrität immer dann\nvor, wenn die zugefügten Verletzungen oder Schädigungen mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies trifft beispielsweise auf durch\nSchläge oder Stösse hervorgerufene Quetschungen zu, sofern diese nicht lediglich\neine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge haben. Dass\ndie körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes erforderlich machen,\nist nicht erforderlich (A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65).\n\nC. Z. erlitt am 11. April 2002 Quetschungen an beiden Knien. In der linken\nKnieregion wurde eine 5 auf 6 cm grosse Prellmarke mit teilweise blutunterlaufenen\nStellen festgestellt, am rechten Knie mehrere rote Flecken über der Kniescheibe.\nDer behandelnde Arzt, Dr. med. Joh. Q., I., empfahl zur Linderung eine kühlende\n49\n\nCreme und Umschläge, bei einer prognostizierten Heilungszeit von 10 Tagen (vgl.\nact. 12.6.). Die erlittenen Quetschungen stellen damit nicht bloss eine vorübergehende, harmlose Störung des Wohlbefindens, sondern eine schmerzhafte, gesundheitliche Beeinträchtigung dar. So weist insbesondere die prognostizierte Heilungsdauer von zehn Tagen darauf hin, dass die Quetschungen als krankhafter Zustand\nim Sinne der Rechtsprechung und damit als einfache Körperverletzung qualifiziert\nwerden müssen. Fest steht auch, dass diese Quetschungen auf die Kollision von C.\nZ. mit dem Fahrzeug von X. zurückzuführen sind. Die Kausalität zwischen der Kollision und der Körperverletzung ist mit anderen Worten zweifellos gegeben, weshalb\nder objektive Tatbestand von Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist.\n\nIn subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, der sich auf eine körperliche oder\ngesundheitliche Schädigung beziehen muss (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 30\nf.). Der Berufungskläger führt die Körperverletzung von C. Z. auf dessen eigenes\nVerhalten zurück und bestreitet damit sinngemäss ein vorsätzliches Handeln. Für\neinen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung genügt indessen nach der\nLehre ein nachgewiesener Eventualvorsatz (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art.\n123 StGB; A. Roth, a.a.O., N 30 zu Art. 123 StGB). X. fuhr mit einer Geschwindigkeit\nvon etwa 40 km/h durch das Wohngebiet von M. bis nach I., obwohl er wegen der\nzugezogenen Fussverletzung das Gas- und Bremspedal mit dem linken Fuss betätigen musste. Den rechten Fuss hatte er auf dem Beifahrersitz abgestellt (vgl. act.\n4.6., S. 3 f.). Damit liegt klarerweise ein eventualvorsätzliches Handeln vor. Wer auf\ndie eben beschriebene Weise ein Fahrzeug lenkt, sieht die Möglichkeit von Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer bzw. von Fussgängern so nahe vor sich, dass\ner sie billigt, also (zumindest) mit Eventualvorsatz handelt. X. hat damit auch den\nsubjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1\nStGB erfüllt. Dass sich C. Z. möglicherweise in die Richtung des Fahrzeuges bewegte und auf dieses einschlug, vermag an dem X. anzulastenden Eventualvorsatz\nnichts zu ändern. Der Berufungskläger erfüllte somit den Tatbestand der einfachen\nKörperverletzung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, weshalb die\nvorinstanzliche Verurteilung zu Recht erfolgte.\n\n12. Das Bezirksgericht Landquart verurteilte X. schliesslich gestützt auf\nZiffer 9 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) wegen Geldfälschung gemäss Art. 240\nAbs. 1 und 2 StGB. Zuvor hatte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung und Beurteilung der Angelegenheit dem Kanton Graubünden delegiert (vgl. act. 14.7.).\nNach Ansicht des Bezirksgerichts Landquart weist das von X. hergestellte Falschgeld auf den ersten Blick eine verblüffende Ähnlichkeit mit echten Geldscheinen auf.\n50\n\n"}