{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zudem\nhabe er wohl aufgrund seiner erhöhten Blutalkoholkonzentration eine verminderte\nReaktionszeit besessen. Eine Kollision zwischen C. Z. und dem Fahrzeug von X.\nhabe jedoch zweifellos stattgefunden. X. könne allerdings nicht nachgewiesen\nwerden, C. Z. vorsätzlich angefahren zu haben. Von einem Schuldspruch wegen\nvorsätzlicher Störung des öffentlichen Verkehrs müsse folglich auch hier abgesehen\nwerden. Die Verletzungen von C. Z. hingegen seien zweifellos auf die riskante\nFahrweise von X. zurückzuführen, weshalb dieser wegen einfacher\nKörperverletzung schuldig zu sprechen sei.\n\nbb). Der Rechtsvertreter der Ehegatten Z. beantragt in seiner\nBerufungsschrift vom 19. Mai 2003 (SB 03 22, act. 01) einen Schuldspruch von X.\nwegen vorsätzlicher Störung des öffentlichen Verkehrs zum Nachteil von C. Z.. Der\nFreispruch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Störung des\nöffentlichen Verkehrs zum Nachteil von B. Z. wurde anerkannt. Wie aus dem bei\nden Akten liegenden Fotoblatt hervorgehe, habe C. Z. vor der Kollision gut\nerkennbar neben dem eigentlichen Fahrbahnbereich gestanden. Die von C. Z.\ngeltend gemachte Richtungsänderung benötige nur wenig Zeit, zumal die\nGeschwindigkeit des von X. gelenkten Fahrzeugs nicht derart hoch gewesen sei.\nDie nicht besonders hohe Geschwindigkeit werde im übrigen auch durch die\nTatsache belegt, dass sich X. zum Kollisionszeitpunkt gut hörbar zur Verbalinjurie\n„Wichser“ hinreissen liess. Diese Reaktion zeige auch, dass X. C. Z. durchaus\nerkannt habe.\n\nX. beanstandet in seiner Berufungsschrift (vgl. SB 03 21, act. 01) den\nSchuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Eine möglicherweise vorhandene\nBeeinträchtigung der Fahrfähigkeit sei nicht zu jeder Rechtsgutverletzung infolge\neiner Kollision des Fahrzeugs mit einem Fussgänger kausal. Die zu beurteilende\nKollision habe sich vielmehr aufgrund des Verhaltens von C. Z., welcher auf das\nFahrzeug zugegangen sei, ereignet. Zudem sei es nach den Angaben von C. Z.\nunklar, ob das Fahrzeug nach rechts oder links ausgewichen sei.\n47\n\nb). Vorab ist auch hier die vom Bezirksgericht Landquart in seiner\nVernehmlassung vom 10. Juni 2003 (vgl. SB 03 22, act. 07) aufgeworfene Frage\nnach der Legitimation der Eheleute Z. zu bejahen. C. Z. wurde durch den hier zu\nbeurteilenden Vorfall ohne Zweifel direkt beeinträchtigt und fällt damit unter den\nOpferbegriff von Art. 2 Abs. 1 OHG. Gleiches gilt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b und\nc OHG für seine Ehefrau B. Z. (vgl. dazu vorstehend Erwägung 1 und 9 a).\n\nc). aa). Ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des öffentlichen\nVerkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert wie bereits ausgeführt (vgl.\nErwägung 9 b), dass das Verhalten des Täters zu einer konkreten Gefährdung von\nLeib und Leben eines Menschen führte. Erforderlich ist dabei die nahe und\nernsthafte Wahrscheinlichkeit einer Verletzung, mithin die Gefahr mindestens einer\nschweren Körperverletzung (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 11 und 13 zu Art. 237 StGB;\nBGE 73 IV 183).\n\nOb der Berufungskläger mit seiner Fahrweise C. Z. konkret gefährdete indem\ner die Gefahr mindestens einer schweren Körperverletzung schuf, kann offen\nbleiben. Ein Schuldspruch scheitert nämlich bereits am subjektiven\nTatbestandselement des Vorsatzes, der sich auf das gefährdende Verhalten und\nden Gefährdungserfolg richten muss (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N. 14 zu Art. 237\nStGB). Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Hinweise vor, wonach X. den Vorsatz\nhatte, den öffentlichen Verkehr zu hindern, zu stören oder zu gefährden und\ndadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr zu bringen. Diese\nSchlussfolgerung lässt sich unter anderem aus den verschiedenen Einvernahmen\nvon C. Z. ziehen. Seinen Angaben zufolge hörte er in dem Moment, als er aus\nseinem Wohnhaus trat, ein Motorengeräusch. Daraufhin sei er an die Ecke des\nHauses getreten, habe die Strasse hinaufgeblickt und habe in etwa drei Metern\nEntfernung das Fahrzeug von X. nahen sehen (vgl. act. 12.4., S. 2). X. bestätigt\ndiese Distanzangabe, indem er geltend macht, C. Z. erst während des Befahrens\nder Rechtskurve gesehen zu haben (vgl. act. 4.3., S. 4 und act. 4.6., S. 3). Damit ist\nerstellt, dass sich der Berufungskläger nur noch wenige Meter von C. Z. entfernt\nbefand, als dieser um das Hauseck auf die Strasse trat (vgl. Fotoblatt Nr. 4 der\nKantonspolizei Graubünden, act. 12.3.). Es erscheint daher sehr zweifelhaft, ob X.\nnoch genügend Zeit zur Verfügung stand, um den Entschluss zu fassen, C. Z.\ngezielt anzufahren und an Leib und Leben zu gefährden. So war der\nBerufungskläger immerhin mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h unterwegs.\nDiese Geschwindigkeitsangabe wurde im Übrigen von C. Z. nicht in Abrede gestellt.\nEr bezeichnete die Geschwindigkeit als eher schnell, nicht aber als übersetzt (vgl.\n48\n\n"}