{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das Gespräch mit AA. gibt\nder Berufungskläger ebenfalls zu, beruft sich jedoch darauf, den vorgehaltenen Satz\nauf sich selber und nicht auf A. Z. bezogen zu haben (vgl. act. 4.5., S. 9). Zur\nAussage von AH. meinte X. lediglich, dass er ihm ein Darlehen von Fr. 1'000.—\ngegeben habe. Die Aussage bezüglich des angeblichen Waffenkaufs sei völlig aus\nder Luft gegriffen (vgl. act. 11. 25. und 11.27., S. 2).\n\nAll diese Vorbringen des Berufungsklägers vermögen jedoch nichts daran zu\nändern, dass er Anfang des Jahres 2002 – besonders im April 2002 - offensichtlich\nden Willen hatte, A. Z. ein Leid anzutun. So gaben die einvernommenen Personen\nallesamt und unabhängig voneinander entsprechende Aussagen von X. zu\nProtokoll. Hinzu kommt, dass die direkt gegenüber A. Z. geäusserten Drohungen,\nbeziehungsweise die A. Z. betreffenden aber gegenüber den Eheleuten Z.\nausgesprochenen Drohungen in den gleichen Zeitraum fielen (vgl. vorstehend\nErwägung 6 a). Besonders zu gewichten ist auch die am Vorabend der Tat\ngemachte Äusserung des Berufungsklägers, wonach „als Nächstes etwas ganz\nTrauriges geschehen werde“ und seine spätere Stellungnahme vor dem\nUntersuchungsrichter, dass er zu jenem Zeitpunkt gewusst habe, „dass etwas\npassieren würde, was eigentlich nicht passieren dürfte“ (vgl. act. 11. 16. und 4.5.,\nS. 10). Aufgrund dieser Aussagen erscheint es wenig glaubhaft, dass X. am 11.\nApril 2002 ohne Gefährdungsvorsatz handelte.\n\ne). Zum subjektiven Tatbestandselement des Vorsatzes hinzu kommt\njenes der Skrupellosigkeit. Der Täter muss aus sittlich zu missbilligenden Motiven\nhandeln. Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine\nbesondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters. Skrupellosigkeit liegt\nimmer dann vor, wenn der Täter ohne jeden vernünftigen Grund menschliches\nLeben in Gefahr bringt; mithin, wenn die Lebensgefährdung nicht einem legitimen\nZweck dient, wie dies beispielsweise bei Rettungseinsätzen der Fall sein kann (vgl.\nP. Aebersold, a.a.O., N 33 zu Art. 129 StGB; St. Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 129\nStGB).\n\nDer Berufungskläger macht geltend, er habe A. Z. durch seine\nVorgehensweise zeigen wollen, wie ernst es ihm mit ihr sei (vgl. act. 11.8., S. 1 und\n45\n\n3). Antrieb und Ursache für die Tat sei seine Verzweiflung infolge der unbewältigten\nBeziehungskrise gewesen. Er habe ein Zeichen setzen wollen, um so die\nFamilienidylle zu retten (vgl. SB 03 31, act. 01, S. 7). Diese angeblich beabsichtigte\nRettung einer Familienidylle stellt jedoch mit Sicherheit keinen vernünftigen Grund\nfür eine Lebensgefährdung von A. Z. dar. Selbst wenn ein erfülltes Familienleben\ngrundsätzlich durchaus ein erstrebenswertes Ziel darstellt, so ist es doch\nkeineswegs so, dass dieses Ziel sämtliche Mittel heiligt. Mit anderen Worten diente\ndie Lebensgefährdung von A. Z. keinem legitimen Zweck, weshalb das Verhalten\nvon X. als rücksichtslos zu werten ist. Dieses niederträchtige Verhalten zeigt sich\nnoch zusätzlich darin, dass er sich mit dem militärischen Tarnanzug sowie mit dem\nSturmgewehr, in dessen Patronenlager sich ein Schuss befand (!), ausrüstete. Im\nÜbrigen erscheint es mehr als fraglich, ob sich ein harmonisches Familienleben mit\nGewalt erzwingen lässt. Man darf dies sogar mit Fug als absurd bezeichnen.\n\nf). X. erfüllt nach dem Gesagten den Tatbestand der Gefährdung des\nLebens auch in subjektiver Hinsicht. Daran vermag auch der vom Berufungskläger\nvorgebrachte alkoholisierte Zustand während der Tathandlung (vgl. SB 03 21; act.\n01, S. 7) nichts zu ändern. Dieser Umstand ist - wie auch die geltend gemachte\nVerzweiflung - allenfalls bei der Strafzumessung von Bedeutung (vgl. dazu Erwägungen 14 ff.), ändert aber nichts am erfüllten subjektiven Tatbestand und damit an\nder Tatsache, dass X. zu Recht wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129\nStGB schuldig gesprochen wurde.\n\n11. a). aa). Gestützt auf Ziffer 8 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) sprach das\nBezirksgericht Landquart X. von der Anklage der mehrfachen vorsätzlichen Störung\ndes öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei und erklärte ihn\nlediglich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (und\ndes Fahrens in angetrunkenem Zustand) für schuldig. In Bezug auf die unter\nAnklage gestellte vorsätzliche Störung des öffentlichen Verkehrs gegenüber B. Z.\nbestünden erhebliche Zweifel, ob X. B. Z. überhaupt erkannt habe und sie - wenn\nsie nicht über den talseitigen Strassenrand gesprungen wäre – angefahren hätte.\nEs sei anzunehmen, dass X. nicht auf die Identität von B. Z. geachtet habe, zumal\ner sich wohl möglichst schnell von M. habe entfernen wollen. Von einem\nSchulspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des öffentlichen Verkehrs sei\ndemnach in Bezug auf B. Z. abzusehen.\n\nDie Angabe von C. Z., wonach er das Fahrzeug von X. auf eine Distanz von\netwa drei Metern gesehen habe, sei realistisch. Angesichts der von X. gefahrenen\n46\n\n"}