{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Z. in der Folge festgestellten Verletzungen von einer nicht\nunerheblichen Gewalt gegen ihren Hals (vgl. act. 11.35.). Angesichts dieser\nUmstände muss dringend auf die nahe Möglichkeit eines Todeseintritts\ngeschlossen werden. Die gleiche Schlussfolgerung drängt sich nach der geltenden\nRechtsprechung auf. So ist nach der Praxis grundsätzlich jeder Würgegriff am Hals\nals eine konkrete Gefahr für das Leben zu werten, da in der Halsgegend wichtige\nArterien und Venen verlaufen (vgl. SJZ 66 (1979) Nr. 142; St. Trechsel, a.a.O., N 6\nzu Art. 129 StGB). Hinzu kommt, dass ein Angreifer kaum in der Lage sein dürfte,\ndie Wirkung seines Würgegriffs einzuschätzen und den Griff entsprechend zu\nkontrollieren. Damit ist zweifellos erstellt, dass sich A. Z. am 11. April 2002 in einer\nunmittelbaren Lebensgefahr befand. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu\nändern, dass sie sich bewusstlos stellen und den Tathergang in der Folge detailliert\nwiedergeben konnte – zumal ein (tatsächlicher) Bewusstseinsverlust ja nicht\nTatbestandserfordernis von Art. 129 StGB ist. X. hat sich somit in objektiver Hinsicht\nder Gefärdung des Lebens schuldig gemacht.\n\nd). Der subjektive Tatbestand verlangt vorab einen direkten\nGefährdungsvorsatz – Eventualvorsatz genügt nicht. Der Täter muss sich also\nbewusst sein, durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr für das Opfer\nherbeizuführen und er muss die Möglichkeit des Erfolgeintritts kennen. Nicht\nerforderlich hingegen ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr will – in\ndiesem Falle läge ein Tötungsversuch vor (vgl. P. Aebersold, a.a.O., N 26 f. zu Art.\n129; St. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 129 StGB; BGE 107 IV 165).\n\naa). Dass der Berufungskläger im Nachgang zum Vorfall vom 11. April\n2002 einen Gefährdungsvorsatz bestreitet (vgl. SB 03 21, act. 01, S. 7; sowie act.\n4.5., S. 11; act. 11.8.), ist nicht weiter erstaunlich. Tatsache ist indessen, dass aus\ndem Tathergang vom 11. April 2002 deutlich hervorgeht, dass der Berufungskläger\nA. Z. bewusst in Lebensgefahr bringen wollte. So beteuerte X. anlässlich der\ngleichentags durchgeführten untersuchungsrichterlichen Einvernahme, dass er\nmeine, A. Z. sicherlich nicht so gewürgt zu haben, dass ihr Leben gefährdet war\n(vgl. act. 4.3., S. 3). Tags darauf gab er ergänzend zu Protokoll, während des\nWürgens darauf geachtet zu haben, dass A. Z. nicht tot war. Er habe stets ihren\n43\n\nAtem gespürt (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 12. April 2002, act.\n11.8., S. 3). Damit ist zweifellos erstellt, dass sich X. der Gefährlichkeit seines Tuns\nbewusst war. Mit anderen Worten würgte der Berufungskläger A. Z. in vollem\nWissen um die damit verbundene akute Gefahr für deren Leben und damit\nvorsätzlich. Die Kenntnis der Möglichkeit eines Erfolgeintritts, mithin das\ngrundsätzliche Wissen um die Gefährlichkeit des Würgens entspricht überdies der\nallgemeinen Lebenserfahrung und kann vom Berufungskläger nicht bestritten\nwerden. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Berufungskläger die Möglichkeit des\nErfolgeintritts (die durch das Würgen entstehende Gefährdung des Lebens) kannte\nund sich bewusst war, durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr für A.\nZ. herbeizuführen.\n\nbb). Hinzu kommt, dass X. im April 2002 verschiedentlich einen\nGefährdungswillen zum Ausdruck brachte. So teilte er seiner Bekannten Y. am\nAbend des 10. April 2002 – somit nur einen Tag vor seinem Überfall auf A. Z. –\ntelefonisch mit, „dass als Nächstes etwas ganz Trauriges geschehen werde“. Dies,\nnachdem er zuvor mit ihr über sein Verhältnis zu A. Z. gesprochen hatte (vgl. act.\n11.16.). Ebenfalls am 10. April 2002 fiel der in M. wohnhaften AE. auf, wie X.\nzwischen 10.00 und 10.30 Uhr das Wohnhaus der Eltern Z. beobachtete (vgl. act.\n11.14.). Anfangs April 2002 erzählte X. AF. und AG. von seinen\nBeziehungsproblemen. Dabei erwähnte er gegenüber AF., dass er nicht wisse, was\npassiere, wenn er seine Tochter nicht mehr sehen dürfe (vgl. act. 11. 28.). In\nähnlicher Weise äusserte sich der Berufungskläger gegenüber AG., indem er ihr\nsagte, dass er erst wieder Ruhe geben werde, wenn die Koffer von A. Z. wieder in\nseiner Wohnung stünden. Er werde alles daran setzen und vor nichts\nzurückschrecken. Dabei gehe es ihm nicht um seine Tochter, sondern darum, dass\nA. Z. nicht so einfach davonkommen solle. AG. gab gegenüber der Kantonspolizei\nGraubünden zu Protokoll, diese Worte als Morddrohung verstanden zu haben (vgl.\nact. 11.24., S. 4). Eine solche Drohung hatte der Berufungskläger bereits Anfangs\ndes Jahres 2002 ausgesprochen, als er AA. im Rahmen eines Gesprächs über A.\nZ. mitteilte, dass „Mord nicht sein letzter Gedanke“ sei (vgl. act. 11.6. und 11.19, S.\n2). Bei den Akten liegt schliesslich auch eine Aussage von AH.. Dieser gab\ngegenüber der Kantonspolizei Graubünden zu Protokoll, dass ihn X. Mitte März\n2002 gebeten habe, ihm eine Waffe zu besorgen. In der Folge habe ihm X. eine\n1'000 Fr. - Note zugesteckt (vgl. act. 11.26.).\n\nX. lässt die am 10. April 2002 gegenüber Y. gemachte Aussage unbestritten.\nEr habe zu jenem Zeitpunkt noch nicht genau gewusst, war er tun würde. Er sei\n44\n\n"}