{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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In subjektiver Hinsicht schliesslich sei zu beachten,\ndass der Angeklagte weder Verletzungs- noch Gefährdungsabsicht gehabt habe.\nAntrieb und Ursache seines – in erheblich alkoholisiertem Zustand erfolgten -\nHandelns sei vielmehr die Verzweiflung infolge der unbewältigten Beziehungskrise\ngewesen. Mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des „Eindruckmachens“ und\ndes „Zeichensetzens“ habe er die Familienidylle retten wollen. Unter diesen\nGegebenheiten könne es nicht die Absicht des Angeklagten gewesen sein, seine\nLebenspartnerin – mit der er wieder habe eine Familie bilden wollen - ernsthaft an\nLeib und Leben zu gefährden. Im Übrigen könne eine ernsthafte Lebensgefahr auch\ndann bestehen, wenn ein Gefährdungsvorsatz zu verneinen sei.\n\na). Der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB macht sich schuldig,\nwer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.\n\nEine Lebensgefahr liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht,\nwobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50%\nvorausgesetzt ist (vgl. Peter Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art.\nAM.-401 StGB, Basel/Genf/München 2003, N 17 zu Art. 129 StGB; Rehberg /\nSchmid, a.a.O., S. 47; St. Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 129 StGB und N 1 zu vor Art.\n127 StGB; BGE 94 IV 62). Die Lebensgefahr muss zudem eine unmittelbare sein.\nDies trifft nicht erst dann zu, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als\ndessen Vermeidung, sondern bereits dann, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit\nder Tötung vorliegt (vgl. St. Trechsel. a.a.O., N 3 zu Art. 129 StGB).\n\nb). Der in der Anklageschrift geschilderte Tathergang vom 11. April 2002\nwurde von X. – zuletzt in seiner Berufungsschrift vom 15. Mai 2003 (vgl. SB 03 21,\nact. 01, S. 5) - in allen wesentlichen Punkten anerkannt. Insbesondere gestand er\nausdrücklich ein, A. Z. gewürgt zu haben (vgl. act. 4.5., S. 11; act. 11.8., S. 2 ff. und\nact. 11.29., S. 7). Zu prüfen ist daher einzig, ob für A. Z. damals nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge eine nahe Möglichkeit des Todeseintritts bestand. A.\nZ. wurde wenige Stunden nach dem Vorfall in der rechtsmedizinischen Abteilung\ndes Spitals F. untersucht. Dabei stellte der leitende Arzt, PD Dr. med. W. R., an\nihrem Hals streifige, zum Teil punktförmige Hauteinblutungen und unterblutete\nHautschürfungen fest, sowie verschiedene Blutungspunkte im Gesicht, in den\n41\n\nAugen und an der Oberlippeninnenseite. Im Nacken sei zudem eine feine,\nregelmässige Spur erkennbar, welche feinsten Hauteinblutungen eines Kettchens\nentspreche. Die Stauungsblutungen in der Haut, im linken Auge und in der\nOberlippe seien Ausdruck einer nicht unerheblichen Gewalt gegen den Hals. Das\nvon A. Z. geltend gemachte Einnässen werde als Ausdruck einer grossen Nähe von\nBewusstseinsverlust gedeutet. Rechtsmedizinisch gelte, dass bei Gewalt gegen\nden Hals mit Stauungsblutungen und Urinabgang eine lebensgefährliche Situation\ngeherrscht habe (vgl. act. 11.35). In der Folge untersuchte das Institut für\nRechtsmedizin, St. Gallen, im Auftrage der Staatsanwaltschaft die von A. Z. am 11.\nApril 2002 getragene Pyjamahose auf Urinspuren. Die durchgeführten\nLaboruntersuchungen führten zum Schluss, dass der Schrittbereich der Hose nicht\nmit Urin verunreinigt war. Die untersuchenden Fachärzte wiesen allerdings darauf\nhin, dass das angewendete Verfahren im Falle stark verdünnten Urins –\nbeispielsweise nach dem Konsum grosser Mengen von Flüssigkeit –\nmöglicherweise das Kreatinin, bzw. den Urin nicht zu erfassen vermöge. Ein\nNachturin sei jedoch gewöhnlich eher konzentriert und damit mit dem verwendeten\nVerfahren nachweisbar (vgl. act. 11.37.).\n\nc). Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juli 2002\nvermag also das von A. Z. geltend gemachte Einnässen nicht zu belegen. Daraus\nlässt sich nun aber nicht der Schluss ziehen, dass der Berufungskläger A. Z. nicht\nin Lebensgefahr gebracht hat. So spricht sich PD Dr. W. R. nicht darüber aus, ob\nauch bei Gewalt gegen den Hals mit Stauungsblutungen (aber ohne Urinabgang)\nauf eine lebensgefährliche Situation geschlossen werden kann. Seine Aussage\nkann mit anderen Worten nicht dahingehend interpretiert werden, dass ein\nUrinabgang unerlässliche Voraussetzung für die Annahme einer lebensgefährlichen\nSituation ist. Gleiches geht aus einem vergleichbaren Entscheid des Kreisgerichts\nBern VIII Bern Laupen vom 12. Juni 1997, bestätigt vom Obergericht des Kantons\nBern am 19. Dezember 1997 (vgl. SB 03 21, act. 07 / 1 und act. 07 / 2) hervor, wo\nein Angreifer wegen Gefährdung des Lebens verurteilt wurde ohne dass beim Opfer\nein Urinabgang hatte nachgewiesen werden können. Ob sich A. Z. in einer\nlebensgefährlichen Situation befand, ist daher einzig nach der in der Lehre\nentwickelten Formel der „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nahen Möglichkeit\ndes Todeseintritts“ (vgl. vorstehend Erwägung 10 a) zu überprüfen.\n\nGemäss Anklageschrift vom 1. November 2002 (vgl. act. 1.45.) wurde A. Z.\nvon X. im Schlaf überrascht, als dieser sich auf sie warf und sie mit beiden Händen\nam Hals würgte. Nach Angaben von A. Z. sass der Berufungskläger dabei rittlings\n42\n\n"}