{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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In der Folge sei X. direkt auf sie zugefahren, weshalb sie auf den\nParkplatz neben der Strasse gesprungen sei (vgl. act. 9.3. und 9.6.). Diese\nSachverhaltsversion wurde von X. – im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen\n– am 30. April 2002 indirekt bestätigt. So gab er gegenüber dem\nUntersuchungsrichter zu Protokoll, dass er B. Z. auch dann nicht angefahren hätte,\nwenn sie nicht auf den Parkplatz ausgewichen wäre (vgl. act. 9.6., S. 2).\n\nd). Zu prüfen ist die Frage, ob der Berufungskläger B. Z. am 26. März\n2002 auf der N.strasse in M. konkret gefährdet hat. Die Lehre fordert hierfür eine\nwahrscheinliche Gefahr mindestens einer schweren Körperverletzung (vgl. St.\nTrechsel, a.a.O., N 11 und 13 zu Art. 237 StGB; BGE 71 IV 100). Um den Vorfall\nvom 26. März 2002 umfassend beurteilen zu können, ist die genaue Position von B.\nZ. von Bedeutung. Ausschlaggebend jedoch sind die örtlichen Verhältnisse.\nGemäss Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden vom 26. März 2002 beträgt die\nStrassenbreite bei der ungefähren Position von B. Z. 3.10 Meter (vgl. act. 9.2.). Die\nStrasse war damit offensichtlich genügend breit für ein problemloses Kreuzmanöver\nzwischen B. Z. und dem Fahrzeug des Berufungsklägers – und zwar selbst dann,\nwenn sich B. Z. auf der Strasse und nicht auf dem Parkplatz befand. Mit anderen\nWorten kann die von B. Z. geltend gemachte konkrete Gefährdung nicht mit Hilfe\nder örtlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden. Damit bleibt einzig ihre Aussage, wonach X. direkt auf sie zugefahren sei. Dies wird jedoch vom Berufungskläger vehement bestritten. Seinen Ausführungen zufolge fuhr er ganz normal an B. Z.\nvorbei, ohne sie dabei in irgendeiner Art und Weise zu gefährden (vgl. act. 4.5, S. 6\nf.; act. 9.4. und 9.6., S. 2). Keine der beiden Sachverhaltsdarstellungen wird von\nweiteren Beweismitteln gestützt. Damit stehen sich zwei Aussagen gegenüber, die\nerhebliche Zweifel am genauen Tathergang aufkommen lassen. Insbesondere kann\nnicht allein aus dem subjektiven Empfinden von B. Z., wonach sie einer konkreten\nGefahr ausgesetzt gewesen sei, auf den objektiven Tathergang geschlossen werden. Gleiches gilt für die Aussage von X., wonach B. Z. auf den Parkplatz ausgewichen sei. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass B. Z. rein vorsichtshalber auf\ndie Seite trat. An der objektiven Sachlage bestehen mit anderen Worten gewichtige\nZweifel, weshalb gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten\ngünstigere Sachverhalt angenommen werden muss (vgl. BGE 124 Iv 87 f.; 120 Ia\n39\n\n37; W. Padrutt, a.a.O., S. 307 f.; PKG 1978 Nr 31). Der X. zur Last gelegte objektive\nTatbestand der Gefährdung von B. Z. ist somit beweismässig nicht erstellt.\n\ne). Demzufolge kann X. auch der in subjektiver Hinsicht erforderliche\nVorsatz, welcher sich auf das gefährdende Verhalten und den Gefährdungserfolg\nrichten muss (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 14 zu Art. 237 StGB), nicht nachgewiesen\nwerden. Dass B. Z. die erlebte Situation als bedrohlich empfand, ist angesichts der\ngesamten Umstände durchaus verständlich und soll keineswegs in Frage gestellt\nwerden. Indessen kann nicht von ihrem Empfinden auf den Willen des\nBerufungsklägers geschlossen werden, welcher eine Gefährdungsabsicht denn\nauch ausdrücklich bestritt (vgl. act. 4.5., S. 7).\n\nNach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass X. die Tatbestandselemente\nvon Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht\nerfüllte, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen und das Begehren\nder Eheleute Z. abzuweisen ist.\n\n10. Gestützt auf Ziffer 7 der Anklageschrift (vgl. act. 1. 45) sprach die Vorinstanz X. unter anderem der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB für schuldig. X. habe A. Z. in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, indem er sie derart stark\nam Hals gewürgt habe, dass sie verschiedene typische Verletzungen davontrug. So\nwerde gemäss einem Bericht des beigezogenen Rechtsmediziners bei Gewalt gegen den Hals mit Stauungsblutungen und Urinabgang aus rechtsmedizinischer\nSicht davon ausgegangen, dass eine lebensgefährliche Situation geherrscht habe.\nAufgrund der Intensität des Gewaltübergriffes durch X. habe zweifellos die nahe\nMöglichkeit eines Todeseintritts bestanden, zumal in der Halsgegend wichtige Blutversorgungsbahnen lägen. Hinzu komme, dass X. die Tat trotz der geltend gemachten Verzweiflung und des vorgebrachten Alkoholkonsums bei klarem Verstand ausgeübt habe. Der Gefährungsvorsatz sei aufgrund seiner Vorgehensweise klar zu\nbejahen.\n\nDer Berufungskläger bestreitet vorweg das Vorliegen einer unmittelbaren\nLebensgefahr. Insbesondere beruhe der vorliegende Bericht des Rechtsmediziners\nauf der falschen Annahme eines Urinabgangs. Wie aus dem später eingeholten\nGutachten des Instituts für Rechtsmedizin in St. Gallen hervorgehe, sei es bei A. Z.\nzu keinem solchen Urinabgang gekommen. Eine nahe oder akute Lebensgefahr sei\ndemnach höchst fraglich. Dies werde auch durch den Umstand in Frage gestellt,\ndass A. Z. nach dem Ablassen des Angeklagten in der Lage war, sich bewusstlos\n40\n\n"}