{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:37", "Checksum": "dfea44a011c4da5f3402be0e86b64374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21\nRegeste:\nGefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben\n\n 9. In Bezug auf den unter Anklage gestellten Tatbestand der\nvorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs (vgl. Ziffer 5 der Anklageschrift vom\n1. November 2002, act. 1.45.) wurde X. vom Bezirksgericht Landquart mit der\nBegründung freigesprochen, dass sich die Anklage einzig auf die Aussage von B.\nZ. stütze. Am Tatvorsatz des Angeklagten bestünden insbesondere im Hinblick auf\ndie örtlichen Verhältnisse erhebliche Zweifel.\n\nRechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf beantragt diesbezüglich in seiner\nim Namen von B. und C. Z. ergriffenen Berufungsschrift vom 19. Mai 2003 (SB 03\n22, act. 01) eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. X. habe am 26. März 2002\ngezielt versucht, B. Z. anzufahren. Die Aussagen von B. Z. seien in sich\ngeschlossen, wiesen die erforderliche Aussagekontinuität auf und liessen sich ohne\nweiteres in die Chronologie der sich abzeichnenden, damaligen Eskalation der\nEreignisse einfügen. Zudem sei die Strasse zwischen den beiden Häusern N. AL.\nund AM. in M. entgegen den Ausführungen der Vorinstanz relativ breit und\nübersichtlich. Für ein Kreuzmanöver zwischen Fahrzeug und Fussgänger sei\ngenügend Platz vorhanden. X. habe seinen Jeep direkt auf B. Z. gelenkt, welche\nzuvor eigens am linken Strassenrand stehen geblieben sei. Folglich sei X. der\nvorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB\nschuldig zu sprechen.\n\nDer Rechtsvertreter der Eheleute Z. ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer Berufungsschrift nicht auf schriftliche Einlagen anstelle einer eigenen Begründung verwiesen werden kann (vgl. W. Padrutt, a.a.O.,\nS. 368). Der vom Vertreter der Eheleute Z. innerhalb seiner Berufungsschrift vom\n19. Mai 2003 angeführte Verweis auf das bei der Vorinstanz schriftlich zu den Akten\ngegebene Plädoyer (vgl. SB 03 22, act. 01, S. 5) ist demnach für das vorliegende\nBerufungsverfahren ohne Bedeutung.\n\na). In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2003 (vgl. SB 03 22, act. 07)\nstellt das Bezirksgericht Landquart vorweg die Frage nach der Legitimation von B.\nund C. Z., Berufung zu führen und trotz unterlassener Berufung seitens der\nStaatsanwaltschaft die Bestrafung des Täters zu fordern. Dieses Recht steht den\nEheleuten Z. jedoch ohne Zweifel zu. So kann eine Adhäsionsklage gemäss Art.\n133 Abs. 1 StPO mit Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss weigergezogen\nwerden und zwar unabhängig davon, ob strafrechtliche Berufung erhoben wurde\n(vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 334). Den Strafpunkt darf der Adhäsionskläger\ngrundsätzlich nicht anfechten. Ist er indessen zugleich Opfer im Sinne von Art. 2\n37\n\nOHG, kann er in gleichem Umfang wie der Angeklagte auch in der Strafsache selbst\n– allerdings beschränkt auf den Schuldpunkt – Berufung einlegen, sofern sich der\nEntscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit.\nc OHG; vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 334; BGE 120 Ia 107).\n\nAls Opfer im Sinne des OHG gilt jede Person, welche durch eine Straftat in\nihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt\nwurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder, Eltern und\nandere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer bei\nder Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen gleichgestellt -\nsoweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b\nund c OHG). B. Z. konnte durch den hier zu beurteilenden Angriff des Berufungsklägers physisch beeinträchtigt werden und fällt damit direkt unter den Opferbegriff\ndes OHG. Gleiches gilt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG für ihren Ehemann\nC. Z.. Da mit anderen Worten beide Adhäsionskläger den Opferbegriff erfüllen,\nstand ihnen ohne weiteres das Recht zu, auch in der Strafsache Berufung einzulegen und einen Schuldspruch von X. in Bezug auf den Tatbestand der Störung des\nöffentlichen Verkehrs zu beantragen (vgl. dazu auch vorstehend Erwägung 1).\n\nb). Der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB\nmacht sich schuldig, wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft, hindert, stört oder gefährdet\nund dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt.\n\nDie Öffentlichkeit des Verkehrs ist dann gegeben, wenn er sich auf Flächen\nbzw. in Lufträumen abspielt, welche einem unbestimmten Personenkreis offenstehen (vgl. BGE 105 IV 44; 101 IV 175). Für einen Schuldspruch notwendig ist eine\nEinwirkung des Täters, die eine Erhöhung der dem Verkehr immanenten Gefahr zur\nFolge hat. Das Verhalten des Täters muss zu einer konkreten Gefährdung von Leib\nund Leben eines Menschen führen. Dabei genügt es nicht, wenn die Verletzung\nobjektiv möglich ist. Erforderlich ist vielmehr die nahe und ernsthafte\nWahrscheinlichkeit einer Verletzung eines Menschen (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N\n10, 11 und 13 zu Art. 237 StGB; BGE 73 IV 183).\n\nc). X. bestreitet ausdrücklich, B. Z. mit seiner Fahrweise gefährdet zu\nhaben. Es treffe nicht zu, dass ihm B. Z. an jenem Morgen auf der Strasse\nentgegengekommen sei. Vielmehr habe er sie auf einem Parkplatz neben der\nStrasse stehen sehen, als er an ihr vorbeigefahren sei. Er habe keineswegs die\n38\n\n"}