{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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So kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass\nseit dem Kauf Rechtsgeschäfte bezüglich der Eigentumsverhältnisse am\nKinderwagen getätigt wurden. Ein solches Rechtsgeschäft stellt offensichtlich die\nundatierte Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger und A. Z. dar (vgl. act.\n8.3.). In dieser Erklärung wird festgehalten, dass A. am 9. Januar 2002 unter\nanderem der Kinderwagen zugestellt werde. X. und A. Z. erklärten sich\nunterschriftlich mit der Vereinbarung einverstanden. Damit ist diese Vereinbarung\nzweifellos zustandegekommen, zumal für die vom Berufungskläger sinngemäss\ngeltend gemachte verspätete Annahme des Vorschlags (vgl. act. 4.5., S. 5; und SB\n03 21, act. 01, S. 5) keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Aus der Vereinbarung geht\nalso der übereinstimmende Wille der Parteien hervor, A. Z. den Kinderwagen zu\nüberlassen. Dass damit auch das Eigentumsrecht verbunden war, liegt auf der\nHand, zumal mittels der Vereinbarung das Inventar der gemeinsamen Wohnung\naufgeteilt werden sollte (vgl. act. 8.3.). Zum gleichen Schluss gelangt man unter\nBerücksichtigung von Art. 930 Abs. 1 ZGB, wonach der Besitzer einer beweglichen\nSache vermutungsweise als deren Eigentümer anzusehen ist. A. Z. übte zum\nTatzeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Kinderwagen aus (vgl. Art. 919 Abs.\n1 ZGB) und ist somit als dessen Eigentümerin zu betrachten. Damit steht fest, dass\nder entwendete Kinderwagen X. zum Tatzeitpunkt „fremd“ im Sinne von Art. 139\nZiff. 1 StGB war.\n\nDie Wegnahme des Kinderwagens, mitunter den Gewahrsamsbruch und die\nBegründung neuen Gewahrsams durch den Berufungskläger ist unbestritten und\nebenfalls ausgewiesen. X. hat somit den objektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1\nStGB erfüllt.\n\nd). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 139 Ziff. 1 StGB Vorsatz sowie\nAneignungs- und Bereicherungsabsicht (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 116 f.).\nDer Kinderwagen, welcher am 25. August 2001 im Hinblick auf die Geburt von D. Z.\ngekauft wurde (vgl. act. 8.5.), befand sich zum Tatzeitpunkt im Treppenhaus des\nWohnhauses von A. Z. in M.. A., beziehungsweise die am 27. November 2001\ngeborene Tochter D. war die alleinige Nutzerin dieses Kinderwagens. X. konnte\ndaher nicht guten Glaubens davon ausgehen, als Eigentümer ein Anrecht auf den\n35\n\nWagen zu haben. Mit anderen Worten kann sich der Berufungskläger nicht auf eine\nfehlende Vorstellung von einer „fremden“ Sache und damit auf fehlenden Vorsatz\nberufen (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 116).\n\nDie Absicht der Aneignung und damit der Wille von X., A. Z. endgültig aus\nder Eigentümerstellung zu verdrängen (vgl. BGE 121 IV 25, 118 IV 152), ist\naufgrund seiner Aussagen ebenfalls klar erwiesen. Gleiches gilt für das Erfordernis\nder Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Darunter ist die Absicht des Täters zu\nverstehen, sich ohne Rechtsanspruch einen Vermögensvorteil zu verschaffen.\nDiese Absicht liegt regelmässig dann vor, wenn der Täter die Sache als solche sich\nselber oder einem anderen zueignen will (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 117\ni.V.m. S. 77 ff.). X. gab an, den entwendeten Kinderwagen zu benötigen weil er mit\neiner anderen Frau weitere Kinder zeugen wolle (vgl. act. 4.5., S. 6). Folglich\nbeabsichtigte der Berufungskläger, sich den Wagen selber zuzueignen. Die\nwirtschaftliche Besserstellung schliesslich besteht aus dem in das Vermögen des\nBerufungsklägers einverleibten Wert des Kinderwagens. Das Tatbestandselement\nder unrechtmässigen Bereicherung ist folglich ebenfalls klar erfüllt. Daran vermag\nauch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Berufungskläger A. Z. einen anderen\nKinderwagen ins Treppenhaus stellte. So entfällt die Absicht ungerechtfertigter\nBereicherung nach der Rechtsprechung nur dann, wenn der Täter dem Eigentümer\nder Sache deren vollen Gegenwert vergütet (vgl. BGE 107 IV 167). Der\nBerufungskläger hatte den A. Z. zur Verfügung gestellten Kinderwagen in der\nBrockenstube zu einem Preis von Fr. 50.— erworben (vgl. act. 8.1., S. 3). Der\nKaufpreis des entwendeten Kinderwagens der Marke Toitonya betrug\ndemgegenüber Fr. 1’349.— (vgl. act. 8.5.). Von einer Vergütung des vollen\nGegenwertes kann daher keine Rede sein, was der Berufungskläger denn auch\nsinngemäss zugestand. So gab er wiederholt zu Protokoll, aufgrund des\nprovisorischen Amtsbefehls des Kreises Fünf Dörfer vom 28. März 2002 verpflichtet\ngewesen zu sein, A. Z. einen Kinderwagen zur Verfügung zu stellen, dass jedoch\nbezüglich Aussehen und Preis des Ersatzkinderwagens nichts aus dem Schreiben\nhervorgehe. In gleichem Zusammenhang erwähnte X. auch, dass es sich bei dem\nvon ihm entwendeten Kinderwagen um „das Beste vom Besten“ handle (vgl. act. 8.\n10., 4.5. und act. 8.9.). Damit ist erstellt, dass der Ersatzkinderwagen in keiner\nWeise dem entwendeten Wagen gleichgestellt werden kann.\n\nNach dem Gesagten ergibt sich, dass X. mit seinem Verhalten sämtliche\nsubjektiven Tatbestandselemente erfüllte, weshalb er auch des Diebstahls gemäss\nArt. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.\n36\n\n"}