{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Z. nur aus Unachtsamkeit in die Haare\ngegriffen und am Oberarm gepackt zu haben. Es war dies vielmehr eine bewusste\nHandlung seinerseits. Auch war dem Berufungskläger angesichts der gesamten\nTatumstände – mitunter der verbalen Auseinandersetzung mit Morddrohungen -\nzweifellos bewusst, dass sein Verhalten bei B. Z. ein Missbehagen auslösen\nmusste. X. ist daher zumindest ein Handeln mit Eventualvorsatz anzulasten, womit\nauch der subjektive Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt ist. Der Berufungskläger\nwurde somit zu Recht wegen Tätlichkeit schuldig gesprochen. Ob B. Z. die verbale\nAuseinandersetzung iniziiert hat ist dabei nicht von Belang und vermag am\nSchuldspruch nichts zu ändern. Insbesondere kann sich der Berufungskläger nicht\nauf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen, da das Verhalten von B. Z.\nkeinen Angriff im Sinne von Art. 33 StGB darstellt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 4 zu\nArt. 33 StGB).\n\n8. Ihren gestützt auf Ziffer 4 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) wegen\nDiebstahls ausgesprochenen Schuldspruch begründet die Vorinstanz damit, dass\ndas Eigentum am Kinderwagen gemäss einer undatierten Vereinbarung zwischen\nA. Z. und X. A. überlassen worden sei. Der Kinderwagen habe sich zum Tatzeitpunkt\nim Treppenhaus des Wohnblocks von A. und damit in ihrem Gewahrsam befunden.\nAuch die Bereicherungsabsicht seitens von X. sei klar ausgewiesen, benötigte er\ndoch den Kinderwagen seinen Angaben zufolge für eigene Zwecke. Der Umstand,\ndass X. A. einen anderen Wagen zur Verfügung stellte vermöge an seiner\nBereicherungsabsicht nichts zu ändern, zumal der Ersatzwagen weitaus weniger\nWert habe als der ursprünglich weggenommene.\n\nDer Berufungskläger macht dazu geltend, dass er A. Z. die erwähnte\nVereinbarung lediglich im Sinne eines Vorschlages respektive einer\nDiskussionsgrundlage unterbreitet habe. A. habe ihm die Vereinbarung nach\n33\n\nAnnahme des Vorschlages wieder zugestellt. Nach obligationenrechtlichen\nGrundsätzen sei demzufolge kein Vertrag entstanden, und er sei Eigentümer des\nKinderwagens geblieben. Damit fehle es am Tatbestandselement der „fremden“\nbeweglichen Sache. Schliesslich fehle auch die Absicht der unrechtmässigen\nBereicherung.\n\na). Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer\njemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder\neinen andern damit unrechtmässig zu bereichern.\n\nFremd ist eine Sache nur dann, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters\nsteht noch herrenlos ist; mithin wenn sie im zivilrechtlichen Eigentum eines anderen\nsteht. Hat der Täter folglich gemeinsam mit jemand anderem Mit- oder\nGesamteigentum an einer Sache im Sinne von Art. 646 bzw. 652 ZGB, bleibt diese\nfür ihn fremd im Sinne von Art. 137 StGB. Der Begriff einer „fremden“ Sache wird\nalso durch das Zivilrecht bestimmt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 4 vor Art. 137 StGB;\nRehberg / Schmid, a.a.O., S. 108 i.V.m. S. 74; BGE 85 IV 230; 88 IV 16). Wegnehmen im Sinne von Art. 137 StGB bedeutet den Bruch fremden und die Begründung\nneuen Gewahrsams; wobei der Gewahrsam nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der tatsächlichen Sachherrschaft besteht, verbunden mit dem Willen,\nsie auszuüben (vgl. BGE AK. IV 11).\n\nb). X. ist geständig, am 23. März 2002 im Treppenhaus der Liegenschaft\nN. AK. in M. den Kinderwagen der Marke Toitonya weggenommen zu haben. Er\nhabe ihn gegen einen in der Brockenstube gekauften Kinderwagen – ein älteres\nModell - ausgetauscht (vgl. act. 4.5., S. 5 f.; act. 8.4. und 8.10.). Der\nweggenommene Kinderwagen gehöre ihm, da er ihn bezahlt habe. Zudem brauche\ner diesen Wagen, da er beabsichtige, mit einer anderen Frau weitere Kinder zu\nzeugen. Beim weggenommenen Kinderwagen handle es sich um das „Beste vom\nBesten“; er habe ihn für seine zukünftigen Kinder und nicht für jenes von A. Z.\ngekauft (vgl. act. 4.5., S. 6). Weiter gab der Berufungskläger zu Protokoll, dass er\nA. Z. im Januar 2002 einen schriftlichen Vorschlag unterbreitet habe, wonach ihr\nder Kinderwagen am 9. Januar 2002 zugestellt worden wäre. A. habe diesen\nVorschlag jedoch weder unterzeichnet noch retourniert (vgl. act. 4.5., S. 5). Auf\nentsprechenden Vorhalt des einvernehmenden Untersuchungsrichters hin nahm\nder Berufungskläger zur Kenntnis, dass die sich bei den Akten befindliche Erklärung\nbeidseitig unterzeichnet wurde (vgl. act. 4.5., S. 6 und act. 8.3.).\n34\n\n"}