{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Er habe aber gespürt, dass seine\nAnrufe unerwünscht waren (vgl. act. 5.12., S. 2 und act. 5.13., S. 2). Fest steht\nsomit, dass X. die Eltern von A. Z. bewusst belästigte. Dieses Verhalten muss als\nrücksichtslos und damit als mutwillig bezeichnet werden, zumal der Berufungskläger\nzu sämtlichen Tages- und Nachtzeiten anrief und auch der Bitte der Eheleute Z.,\nzumindest den Festanschluss in Ruhe zu lassen, nicht nachkam (vgl. act. 5.13., S.\n2). Der subjektive Tatbestand von Art. Art. 179septies StGB ist somit ebenfalls erfüllt,\nweshalb sich X. des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht hat.\n\n7. Gestützt auf Ziffer 3 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) sprach die Vorinstanz X. unter anderem der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB für schuldig. X. habe\nzugestanden, B. Z. anlässlich der Auseinandersetzung vor dem P. vom 22. Februar\n2002 mit dem Zeigefinger gestossen und ihre Haare berührt zu haben. Dieses Verhalten gehe bereits über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass\nhinaus und habe bei B. Z. ein deutliches Missbehagen ausgelöst. Selbst wenn man\nnur auf die Aussagen von X. abstellen wollte, sei somit der Tatbestand von Art. 126\nStGB erfüllt. Hinzu käme die Zeugenaussage von AD., wonach X. B. Z. am Arm\ngepackt und geschüttelt habe.\n\nDer Berufungskläger bringt hierzu vor, dass B. Z. die verbale\nAuseinandersetzung iniziiert habe. Dass sie anlässlich dieses Konflikts von X.\ngeschüttelt worden sei, hätten die Zeugen AB. und AD. nicht bestätigen können. Im\nübrigen sei eine Berührung mit dem gestreckten Zeigefinger keine Tätlichkeit im\nSinne des Gesetzes, zumal nach der Lehre hierzu eine Einwirkung auf den\nmenschlichen Körper mit einer gewissen Intensität erforderlich sei.\n\na). Den Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllt derjenige, welcher gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB). Als Tätlichkeit gilt somit im Unterschied zur einfachen Körperverletzung nur der geringfügige und folgenlose Angriff\nauf den Körper oder die Gesundheit eines Menschen. Damit aber überhaupt eine\n31\n\nstrafbare Handlung vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper mit einer bestimmten\nIntensität erforderlich. Hierzu genügt es jedoch bereits, wenn das allgemein übliche\nund gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen\nüberschritten wird (vgl. Andreas Roth, in: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar\nzum StGB, Band II, Basel/Genf/München 2003, N 1 f. und 5 zu Art. 126 StGB).\nVerursacht ein Verhalten bei jemandem eine Störung des Wohlbefindens oder ein\ndeutliches Missbehagen, ist dieses Verhalten als Tätlichkeit zu qualifizieren. Strafwürdig ist daher beispielsweise auch das Begiessen mit Wasser, das Stossen, Herumbugsieren oder das Zerstören einer kunstvollen Frisur (vgl. Stefan Trechsel,\na.a.O., N 2 zu Art. 123 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 26 f.).\n\nb). B. Z. gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom\n30. April 2002 zu Protokoll, dass X. sie am Ende der Auseinandersetzung vor dem\nP. zweimal am Oberarm gepackt und ihr anschliessend im Sinne einer abschätzigen\nHandbewegung in die Haare gegriffen habe (vgl. act. 7.7., S. 2). Diese Aussage\nwurde von AD., welche den Vorfall beobachtete, insofern bestätigt, als X. den\nOberarm von B. Z. gehalten und bewegt habe und ihr in beleidigender Weise das\nHaar mit der Hand zurückgestossen habe (vgl. act. 7.6., S. 2). Demgegenüber\nkonnte der zur Auseinandersetzung zwischen B. Z. und X. hinzutretende AB. kein\nFesthalten oder Schütteln des Armes beobachten, wobei er jedoch ausdrücklich\ndarauf hinwies, dem Wortgefecht nur wenige Sekunden lang beigewohnt zu haben.\nWas vorher und nachher geschehen sei, wisse er nicht (vgl. act. 7.5., S. 3). Seine\nAussage vermag daher jene von B. Z. und AD. nicht zu widerlegen. Der\nBerufungskläger selber bestreitet nicht, das Haar von B. Z. berührt zu haben. Es\ntreffe aber nicht zu, dass er B. am Oberarm angefasst habe, vielmehr habe er sie\nlediglich mit dem Zeigefinger ein wenig am Oberarm gestossen (vgl. act. 7.6., S. 3\nund act. 7.7., S. 3). Angesichts der übereinstimmenden und in sich geschlossenen\nAussagen von B. Z. und AD. muss dieses Vorbringen des Berufungsklägers als\nreine Schutzbehauptung gewertet werden. Damit ist erwiesen, dass sich der Vorfall\nwie von B. Z. und AD. geschildert zugetragen hat.\n\nWer jemandem während einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Tode\ndroht und anlässlich dieses Konfliktes den Oberarm der angesprochenen Person\nhält und bewegt und ihr durch das Haar fährt, überschreitet das allgemein übliche\nund gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen. So bezeichnete B. Z. denn auch den Griff in ihre Haare explizit als abschätzige\nHandbewegung (vgl. act. 7.7., S. 2), womit sie sinngemäss ein empfundenes Miss-\n32\n\nbehagen geltend macht. Damit ist erstellt, dass X. den Tatbestand der Tätlichkeit\ngemäss Art. 126 StGB in objektiver Hinsicht erfüllte.\n\n"}