{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Z. in Angst\nund Schrecken versetzten, was sie im übrigen auch ausdrücklich bestätigte (vgl.\nact. 5.12., S. 2). Bei A. Z. führte das Verhalten des Berufungsklägers zu noch gravierenderen gesundheitlichen Störungen. Gemäss einem Arztbericht von Dr. med.\nW. vom 24. August 2002 führten die diversen Erlebnisse dazu, dass A. nun in einem\nZustand der Gefühlsabspaltung handle. Dies äussere sich dahingehend, dass das\nGeschehende vorerst gar nicht im Bewusstsein wahrgenommen werde und sich anschliessend unspezifische Reaktionen (wie beispielsweise Gefühllosigkeit) entwickeln würden. A. versuche zu vermeiden, alleine auf der Strasse unterwegs zu sein,\nleide aber auch unter Panikattacken, wenn sie sich alleine in der Wohnung befinde\n(vgl. act. 1.22.). Damit ist erstellt, dass der objektive Tatbestand der Drohung\ngemäss Art. 180 StGB bei B. wie auch bei A. Z. zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt\nder subjektive Tatbestand.\n\ndd). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert. Der Täter muss mit Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und dafür eine objektiv geeignete Drohung zu verwenden (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 338).\nNach Art. 18 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer ein Verbrechen mit Wissen und\nWillen ausführt. Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des\nDelikttatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber das Bewusstsein der\nRechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. BGE 107 IV 207).\nSchliesslich kann aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven\nTatbestandes ohne weiteres auf das Wollen geschlossen werden, wenn das Handeln vernünftigerweise nicht anders als eine Billigung des vom Gesetz verpönten\nVerhaltens ausgelegt werden kann (vgl. BGE 92 IV 67). Was der Täter weiss, will\noder in Kauf nimmt, ist ein innerer Vorgang und damit Tatfrage (vgl. BGE 104 IV 36;\n119 IV 2).\n\nDas Wissen darüber, dass eine Morddrohung Angst und Schrecken auslöst,\nkann der Berufungskläger nicht bestreiten. Wenn sich X. nun gegenüber A. und B.\nZ. dennoch wiederholte Male in diesem Sinne äusserte, kann dies nicht anders verstanden werden, als dass er mit seinen Äusserungen das vom Gesetz verpönte\nVerhalten auch wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Damit wurde der sub-\n29\n\njektive Tatbestand ebenfalls erfüllt, weshalb sich X. der mehrfachen Drohung\ngemäss Art. 180 StGB schuldig gemacht hat.\n\nb). aa). Den Tatbestand von Art. 179septies StGB erfüllt, wer eine Fernmeldeanlage aus Bosheit oder Mutwillen zur Beunruhigung oder Belästigung eines anderen missbraucht. Unter den Begriff der Fernmeldeanlage fallen gemäss Art. 3 lit. d\nFMG sämtliche Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, welche zur\nfernmeldetechnischen Übertragung von Informationen benutzt werden – unter\nanderem somit Festnetz- und Mobiltelefone. Die tatbestandsmässige Handlung\nbesteht darin, dass der Täter mittels einer solchen Anlage den Empfänger\nbeunruhigt oder belästigt, indem er beispielsweise zu Unzeit oder in grosser\nHäufigkeit Telefonate tätigt oder schikanöse E-Mails verschickt (vgl. Peter von Ins /\nPeter-René Wyder, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. AM. – 401 StGB,\nHrsg.: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger, Basel / Genf / München 2003,\nN 4 zu Art. 179septies StGB; Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 334).\n\nbb). X. ist überführt und geständig, vom 20. Dezember 2001 bis zum 1.\nFebruar 2002 wiederholte Male auf den Festnetzanschluss von B. und C. Z. in M.\nund auf das Mobiltelefon von B. Z. angerufen zu haben, teilweise gar nach\nMitternacht (vgl. act. 4.5., S. 2; act. 4.12., S. 2 und 4.13., S. 2). Diese Anrufe gingen\ngemäss Angaben von C. Z. bis Anfang Januar 2002 beinahe täglich und zu\nsämtlichen Tages- und Nachtzeiten ein, und zwar pro Tag wiederholte Male.\nAnschliessend habe X. in Abständen von etwa drei Tagen telefoniert (vgl. act. 5.8.).\nUnbestritten ist auch, dass der Berufungskläger in jener Zeit B. Z. mehrere SMS-\nMitteilungen zukommen liess (vgl. act. 4.5., S. 2). Die Ehegatten Z. gaben\nübereinstimmend zu Protokoll, dass sie sich durch das Verhalten von X. belästigt\ngefühlt hätten (vgl. act. 5.12., S. 1; act. 5.13., S. 1 f.).\n\nBetrachtet man die Häufung der Telefonate und SMS-Mitteilungen sowie die\nTatsache, dass die Anrufe teilweise zu Unzeit erfolgten, ist der Missbrauch der\nFernmeldeanlagen und damit der objektive Tatbestand von Art. 179septies StGB\nzweifellos ausgewiesen.\n\ncc). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 179septies StGB neben Vorsatz das\nbesondere Tatmotiv der Bosheit oder des Mutwillens (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O.,\nS. 334). Mutwille ist rücksichtsloses Handeln in Befolgung momentaner Launen;\nBosheit liegt vor, wenn dem Täter der Schaden oder die Belästigung, welche er\n30\n\nanderen zufügte, eine besondere Befriedigung oder Freude verschafft (vgl. von Ins\n/ Wyder, a.a.O., N 10 zu Art. 179septies StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 334).\n\n"}