{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Diese gab gegenüber der Kantonspolizei zu Protokoll, über das Telefon gehört\nzu haben, wie sich X. mit den Worten äusserte, dass damit für ihn sämtliche Probleme gelöst wären (vgl. act. 5.7., S. 1 f.). B. Z. führte weiter aus, dass X. im Dezember 2001 immer wieder vom Erschiessen gesprochen habe. Dies habe sie in\nAngst und Schrecken versetzt. Sie sei überzeugt gewesen, dass irgend etwas\nSchlimmes passieren werde (vgl. act. 5.12., S. 2). Am 22. Februar 2002 habe ihr A.\nweinend mitgeteilt, dass X. ihr die gemeinsame Tochter D. mittels Gerichtsentscheid\nwegnehmen wolle. Sollte dies nicht gelingen, hätte D. seinen Aussagen zufolge bald\nkein Mami mehr und er werde mit der Tochter auf dem Grabe der Mutter die Blumen\ngiessen (vgl. act. 5.7., S. 2). Die entsprechende Aussage von X – welche A. auch\nihrer Bekannten Y. erzählte (vgl. act. 11.16.) - bestätigte A. Z. vor dem Untersuchungsrichter (vgl. act. 4.4., S. 4). Auch die zunächst als Auskunftsperson befragte\nAA. bestätigte sinngemäss die geäusserten Tötungsabsichten von X. gegenüber A.\nZ.. Gemäss den Angaben von AA. als Zeugin erzählte ihr X. Anfang des Jahres\n2002 von seinen Problemen mit A.; er habe erwähnt, dass Mord nicht mehr sein\nletzter Gedanke sei (vgl. act. 5.9., S.1; act. 11.19.).\n\nAm Abend des 22. Februar 2002 suchte B. Z. X. auf und stellte ihn vor dem\nP. in G. zur Rede (vgl. Ziffer 3 der Anklageschrift). Ihren Aussagen zufolge habe X.\ndabei die Morddrohung gegen A. Z. wiederholt und angefügt, dass es vielleicht besser wäre, sie, B. Z. zu erschiessen (vgl. act. 5.7., S. 2). AB., ein Zeuge dieser Auseinandersetzung, gab gegenüber dem einvernehmenden Untersuchungsrichter zu\nProtokoll, dass X. sich dahingehend geäussert habe, dass A. noch auf dem Friedhof\nlanden werde (vgl. act. 7.5., S. 2). Diese Äusserungen wurden von X. nicht bestritten\nund in der Berufungsschrift vom 15. Mai 2003 entsprechend auch nicht in Abrede\ngestellt (vgl. act. 4.5., S. 4; act. 7.5., S. 2 f. und SB 03 21, act. 01, S. 3 ff.).\n27\n\nB. Z. untermauerte ihre wegen Drohung erhobene Strafanzeige schliesslich\nnoch mit dem Vorbringen, dass zwischen Dezember 2001 und Januar 2002 auf ihr\nMobiltelefon verschiedene, von X. gesendete SMS-Mitteilungen eingegangen\nseien, welche sie teilweise ebenfalls als Drohung empfunden habe (vgl. act. 5.1., S.\n3 und act. 5.7., S. 2).\n\ncc). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass X. zwischen Dezember 2001 und Februar 2002 wiederholte Male und in teilweise verklausulierter Form\ndavon sprach, A. Z. und / oder B. Z. zu töten. Die B. Z. betreffende Morddrohung\nsprach der Berufungskläger sowohl direkt ihr gegenüber als auch gegenüber A. Z.\naus. Die A. betreffende Morddrohung äusserte X. gegenüber A. selber, gegenüber\nB. Z. und sinngemäss auch gegenüber AA.. Zudem bestätigte B. Z. die Drohung\ngegenüber ihrer Tochter als Zeugin vom „Hörensagen“, was nach der Lehre ebenfalls als Beweismittel berücksichtigt werden kann (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 210).\nSchliesslich bestätigte auch der Zeuge AB. eine entsprechende, A. Z. betreffende\nDrohung.\n\nEs ist somit zweifellos erstellt, dass der Berufungskläger sowohl A. wie auch\nB. Z. wiederholte Male mit dem Tode drohte. Ob die umstrittenen, von X. stammenden SMS-Mitteilungen ebenfalls Drohungen enthalten; beziehungsweise ob der Inhalt einer SMS nach dem Stande der Technik vom Empfänger abgeändert werden\nkann, kann damit offen bleiben. Die verschiedenen, in sich übereinstimmenden Aussagen erlauben dem Kantonsgerichtsausschuss bereits ohne weiteres eine zuverlässige Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Der von Rechtsanwalt\nlic. iur. Martin Suenderhauf in seiner Vernehmlassung vom 26. August 2003 gestellte Beweisantrag auf Einholung einer Expertise bezüglich Abänderbarkeit von\nSMS-Mitteilungen (vgl. SB 03 21, act. 14, S. 3) ist daher im Sinne einer antizipierten\nBeweiswürdigung abzulehnen (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri, a.a.O., § 54 N.\n1, § 55 N. 10 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, a.a.O., N 291 mit Hinweisen; BGE 121\nI 308 f., 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27).\n\nX. stellte mit seinen Morddrohungen einen Nachteil in Aussicht, welcher zweifellos geeignet ist, ein Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Drohungen\nwurden denn von B. Z. auch als ernstgemeint empfunden, was insbesondere die\nTatsache belegt, dass sie sich ab dem 8. Februar 2002 in ärztliche Behandlung\nbegeben musste. Der behandelnde Arzt, Dr. med. R. AC., G., diagnostizierte ihr\neine psychische Erkrankung, welche klar auf die Drohungen und Beschimpfungen\nvon X. zurückzuführen sei (vgl. act. 1.39.). Der negative Einfluss der Drohungen auf\n28\n\n"}