{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Padrutt, a.a.O., S. 312).\nNach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention ist es aber dennoch zulässig, auf belastende polizeilich protokollierte\nAussagen aus der Voruntersuchung abzustellen. Voraussetzung hierzu ist einzig,\ndass der Angeschuldigte im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit erhielt, die belastenden Aussagen zu bestreiten. Mit anderen Worten erachtet es die Kommission\nals ausreichend, wenn die Möglichkeit zu irgend einem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens bestand. Der Anspruch des Angeschuldigten auf Mitwirkung besteht indessen nur, wenn er rechtzeitig darum ersucht, da er auf sein Recht auch ausdrücklich\noder stillschweigend verzichten kann (vgl. Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. Oktober 2000 in Sachen P. K., SB 00 60, S. 14 ff.; W.\nPadrutt, a.a.O., S. 140; H. Miesler / T. Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln 1995, N 379 und 551; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27. September 1990 i.S. Windisch c. A., EGMR Série A, vol. 186, Ziff. 26 und vom 26. April 1991 i.S. Asch c. A.,\nEGMR Série A, vol. 203, Ziff. 27; BGE 124 I 274). Im vorliegenden Strafverfahren\nwurden die meisten der polizeilich einvernommenen Personen in der Folge noch\nuntersuchungsrichterlich befragt. Überdies forderte das Bezirksgericht Landquart X.\nmit Schreiben vom 25. November 2002 auf, im Sinne von Art. 103 ff. StPO Antrag\nauf Aktenergänzung zu stellen (vgl. SB 03 21, act. 08.1.). Dem Berufungskläger\nstand somit eine Frist von fünf Tagen zur Verfügung, um eine Vorladung von Zeugen zur Hauptverhandlung zu beantragen (vgl. Art. 105 StPO). Diese Möglichkeit\nnahm X. offensichtlich nicht wahr. Damit verzichtete er stillschweigend auf das in\nArt. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK festgehaltene Recht auf weitere Befragung von Belastungszeugen. Da der Berufungskläger mit anderen Worten im Laufe des Strafverfahrens\nGelegenheit erhielt, den ihn belastenden Personen Fragen zu stellen, kann nach-\n25\n\nfolgend ohne weiteres auch auf nur polizeilich protokollierte Aussagen aus der Voruntersuchung abgestellt werden.\n\n6. Die Vorinstanz sprach X. gestützt auf Ziffer 1 der Anklageschrift (vgl.\nact. 1.45.) der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB und des mehrfachen\nMissbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies für schuldig. X. habe gedroht, B. und A. Z. zu erschiessen. Dies werde durch verschiedene Zeugenaussagen bestätigt. Zudem lägen dem Gericht zwei Listen mit SMS-Mitteilungen vor,\nworin X. gegenüber A. Z. und deren Eltern ebenfalls Drohungen ausgestossen\nhabe. Diese Abschriften der SMS-Mitteilungen habe die Kantonspolizei mit den Originalmitteilungen verglichen und als richtig bestätigt. Damit bestehe keinerlei Zweifel an der Authentizität dieser SMS, zumal es nach dem Stande der Technik nicht\nmöglich sei, empfangene SMS-Mitteilungen abzuändern.\n\nDer Berufungskläger macht hierzu geltend, dass die von Art. 180 StGB geforderte „schwere Drohung“ nicht nachgewiesen sei und es bezüglich des Tatbestandes von Art. Art. 179septies an der erforderlichen Bosheit und dem Mutwillen\nfehle. Mit seinen Telefonanrufen habe er einzig die Kontaktnahme mit A. Z. bezweckt und sich nach dem Wohle des gemeinsamen Kindes erkundigen wollen, was\nangesichts der überraschenden Trennung von Frau und Tochter durchaus nachvollziehbar sei. Die SMS, welche A. Z. und ihre Eltern abgeschrieben und mittels zweier\nListen der Staatsanwaltschaft überreicht hätten, habe er nicht geschrieben. Der Inhalt dieser SMS passe denn auch nicht zum Zweck seiner Telefonanrufe. Zudem\nsei es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz durchaus möglich, empfangene\nSMS-Mitteilungen zu verändern und unter dem Namen des ursprünglichen Senders\nabzuspeichern. Der durch die Kantonspolizei vorgenommenen Nachkontrolle der\nfraglichen SMS komme folglich keine Bedeutung zu.\n\na). aa). Den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch\nschwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Drohung wird in der Lehre\numschrieben als Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder –betätigung durch\nAnkündigung eines erheblichen Übels (vgl. Stephan Trechsel, Schweizerisches\nStrafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, 1997, N 1 zu Art. 180 StGB; Jörg\nRehberg / Niklaus Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 337). Der Täter\nmuss eine schwere Drohung anwenden, er muss also Nachteile in Aussicht stellen,\nwelche sich objektiv dazu eignen, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen.\nOb eine Drohung im erwähnten Sinne als schwer einzustufen ist, hängt in einem\ngewissen Masse vom Ermessen des Richters ab. Unerheblich hingegen ist, ob eine\n26\n\nDrohung ernstgemeint ist und ob sie realisierbar wäre. So hat das Bundesgericht\nbeispielsweise bei einer Drohung mit „casser la geule“ den Tatbestand von Art. 180\nStGB als erfüllt betrachtet (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 180 StGB; Rehberg\n/ Schmid, a.a.O., S. 337 f.; BGE 99 IV 216). Der Gefährdungserfolg schliesslich liegt\ndarin, dass das Opfer tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird. Dabei\ngenügt bereits ein Verlust des Sicherheitsgefühls (vgl. St. Trechsel, a.a.O. N. 3 zu\nArt. 180 StGB).\n\n"}