{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:37", "Checksum": "dfea44a011c4da5f3402be0e86b64374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21\nRegeste:\nGefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben\n\n Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann\ner eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und\nRechtsprechung führen hierzu aus, dass eine blosse Wahrscheinlichkeit für eine\nVerurteilung nicht genüge, eine absolute Sicherheit aber auch nicht erforderlich sei.\nEntsprechend rechtfertige eine theoretisch entfernte Möglichkeit eines anderen\nSachverhalts aber auch noch keinen Freispruch (vgl. Hauser /Schweri, a.a.O., § 54\nN 11, S. 217). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind mit anderen Worten\nhohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es,\nohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und\nsich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die\nBildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld\ndes Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die\nvernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG\n1987 Nr. 12; W. Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 289). Bei Zeugen interessiert nicht in erster Linie deren persönliche Glaubwürdigkeit, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit\nBerücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Die Aussage muss\ndabei auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der\nübrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Kriterien des glaubwürdigen Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie\ndie Homogenität der Aussage (vgl. Friedrich Arntzen / Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage,\nMünchen 1993, S. 15 ff.).\n\nSchliesslich darf sich der Strafrichter nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art.\n6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel \"in dubio pro reo\" nicht von der\nExistenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären,\nwenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen eines verurteilenden Erkenntnisses bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind nicht massgebend, da solche immer möglich sind\nund eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr\num erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln; Zweifel, welche sich\nnach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Es ist also stets anhand\nsämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umständen zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der\n24\n\nanderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz \"in dubio pro reo\"\nder für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978\nNr. 31; W. Padrutt, a.a.O., S. 307 f.). Die dem Kantonsgerichtsausschuss vorliegenden Beweismittel und Indizien sind daher einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen, um abzuklären, ob der X. zur Last gelegte Sachverhalt beweismässig erstellt ist.\n\n"}