{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:37", "Checksum": "dfea44a011c4da5f3402be0e86b64374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21\nRegeste:\nGefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben\n\n Der Betroffene ist berechtigt, auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu\nverzichten. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist jedoch, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig\nergibt. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auf die\nDurchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet. Es ist daher im\nfolgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind.\n\nb). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Landquart wurde am\n22. Januar 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Da\nsich im vorliegenden Berufungsverfahren keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Täters stellen, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten\nliessen, kann grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nverzichtet werden (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Ein öffentliches Interesse gegen die Durchführung einer nichtöffentlichen Verhandlung liegt ebenfalls\nnicht vor. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt demnach zum Schluss, dass die\nstreitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Von einer mündlichen Berufungsverhandlung ist demzufolge abzusehen.\n22\n\n4. In seiner Berufungsschrift vom 15. Mai 2003 ersucht X. für das Berufungsverfahren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung in der Person von\nRechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb.\n\nGemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO hat ein Angeklagter sowohl für das Gerichtsverfahren vor der ersten Instanz als auch für das Berufungsverfahren Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, falls die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles dies rechtfertigt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 274). Die dazu erforderliche Schwierigkeit ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Zur\nrelativen Schwere des Falles müssen besondere tatsächliche oder rechtliche\nSchwierigkeiten treten, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist, so zum Beispiel\nim Hinblick auf seinen Bildungsstand, seine Fähigkeiten, seine prozessualen Erfahrungen oder aufgrund allfälliger komplizierter Beweiserhebungen oder verwickelter\nRechtsprobleme (BGE 120 Ia 43; Padrutt, a.a.O., S. 127). X. wäre den tatsächlichen\nund rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles ohne Verteidigung nicht\nmit Sicherheit gewachsen gewesen, weshalb ihm Rechtsanwalt Dr. iur. Christian\nRathgeb als amtlicher Verteidiger zu bestellen ist.\n\n5. Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen diverser Tatbestände,\nweshalb im folgenden die entsprechenden Schuldsprüche zu überprüfen sind. Dabei gilt es zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz\nzwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 StPO), er\njedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung\ngestellten Anträge überprüft (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 375).\n\na). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss\nArt. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249\ndes Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). So hat das Gericht\nvon Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner\npersönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht\n(vgl. BGE 115 IV 268 f.). Freie Beweiswürdigung gilt auch dort, wo Aussage gegen\nAussage steht. Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle\nWahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung einzig die freie Meinung des\nGerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/ Erhard Schweri, Schweizerisches\nStrafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215).\n23\n\n"}