{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Auf die Begründung der Anträge und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der\nVerurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). In gleicher Weise können solche Entscheide über Adhäsionsklagen angefochten werden (Art. 133 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig\nTagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen\nEntscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder\nlediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforde-\n20\n\nrungen vermögen die vorliegenden Berufungen zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.\n\nIn diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Adhäsionskläger\nB. und C. Z. ohne weiteres und im gleichen Umfang wie der Angeklagte berechtigt\nsind, auch in der Strafsache – allerdings beschränkt auf den Schuldspruch – Berufung einzulegen (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl. Chur 1996, S. 334 f.). Dies ergibt sich zum einen\nfür jene Fälle, wo die Eheleute Z. im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG direkt als Opfer\nzu betrachten sind. Zum anderen folgt dies aber auch aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG\nin Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG, wonach die Eltern eines Opfers im\nSinne des Gesetzes einen Gerichtsentscheid mit denselben Rechtsmitteln anfechten dürfen wie der Beschuldigte – sofern sie sich zuvor bereits am Verfahren beteiligt haben und der Entscheid ihre Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. A. Z. wurde, wie nachstehend noch zu zeigen sein wird,\ndurch verschiedene Straftaten in ihrer körperlichen und psychischen Integrität beeinträchtigt und ist somit zweifellos ein Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Soweit also B. und C. Z. Zivilansprüche gegenüber X. zustehen, und sie nicht direkt\nals Opfer zu betrachten sind, werden sie gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG\nihrer Tochter A. gleichgestellt (vgl. dazu auch nachstehend Erwägung 9 a).\n\n2. Im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Vorfällen liegen dem\nKantonsgerichtsausschuss drei Rechtsschriften vor: Die Berufung von X. vom 15.\nMai 2003 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 22. Januar 2003\n(SB 03 21; nachstehend „Berufung“ genannt. Entsprechend wird in der Folge X. als\n„Berufungskläger“ bezeichnet), die Berufung von A. Z. vom 19. Mai 2003 gegen\ndieses Urteil (SB 03 25) sowie die gleichentags erhobene Berufung von B. und C.\nZ. (SB 03 22). Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wird sich nachfolgend erst mit dem Strafpunkt des vorinstanzlichen Urteils beschäftigen und anschliessend über die Adhäsionsklagen von A., B. und C. Z., beziehungsweise über die\nBerufungen SB 03 25 und 03 22 befinden.\n\n3. a). Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten beantragt, so kann dieser die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen kann der\nKantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien\nanordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der\nStreitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhand-\n21\n\nlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen\nVerfahrensordnung hat der Angeschuldigte auch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK\nAnspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser\nAnspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dabei nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit des Strafverfahrens inklusive des\ngesamten Rechtsmittelweges; also auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art.\n141 ff. StPO. Keinesfalls aber ist eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet, in jedem\nFalle eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. BGE 119 Ia 318 f.).\nVon einer mündlichen Verhandlung kann insbesondere dann abgesehen werden,\nwenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen\noder aber Tatfragen, die sich leicht aufgrund der Akten beurteilen lassen, zur Diskussion stehen, oder wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache\nvon geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person oder deren Charakter\nstellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99 S. 46). Schliesslich darf einem\nnichtöffentlichen Verfahren keinerlei öffentliches Interesse entgegenstehen.\n\n"}