{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass es sich bei\nden unter vorstehenden Ziff. 12 bis 14 erwähnten Schadenspositionen um eine Teilschadenersatzklage handelt und dass sich B.\nund C. Z. ausdrücklich vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt\nweitere Schadens- und Genugtuungsansprüche einzuklagen.\n17. Hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuungsforderung von\nB. und C. Z. wird ihre Adhäsionsklage abgewiesen.\n18. X. wird verpflichtet, an B. und C. Z. zusammen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.—zuzüglich der gesetzlichen\nMehrwertsteuer zu bezahlen.\n\nIn Bezug auf die Adhäsionsklage der AO.-Versicherung wird erkannt\n(Ziff. 19):\n19. Auf die Adhäsionsklage der AO.-Versicherung wird infolge verspäteter Eingabe nicht eingetreten.\n\n20. Die Kosten des vorliegenden Strafverfahrens, bestehend aus:\n- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft\nGraubünden Fr. 7'035.00\n- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 4'771.45\n- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart Fr. 2'500.00\n- den Kosten der amtlichen Verteidigung (inklusive\nMehrwertsteuer) Fr. 10'016.05\ntotal somit Fr. 24'322.50\nwerden X. auferlegt.\n21. Die Kosten für die erstandene und anzurechnende Untersuchungshaft in Höhe von Fr. 2'340.— werden gestützt au Art. 158\nAbs. 3 und Art. 188 StPO dem Kanton Graubünden auferlegt.\n22. (Rechtsmittelbelehrung).\n23. (Mitteilungen).“\n16\n\nF. Gegen dieses Urteil liess X. am 15. Mai 2003, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nstrafrechtliche Berufung erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren:\n„1. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei teilweise aufzuheben, und\nzwar betreffend Schuldspruch bezüglich\n- mehrfache Drohung gemäss Art. 180 StGB,\n- mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Art.\n179septies StGB,\n- Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB,\n- Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB,\n- Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB,\n- Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1\nStGB,\n- Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB.\nX. sei betreffend den vorerwähnten Artikeln freizusprechen.\n2. Ziff. 3, Ziff. 6 – 16, Ziff. 18 und Ziff. 20 des angefochtenen Urteils\nseien aufzuheben.\n3. X. sei mit höchstens 12 Monaten Gefängnis zu bestrafen.\n4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei in jedem Falle aufzuschieben.\n5. Die Adhäsionsklage von A. Z. sei unter gesetzlicher Kostenfolge\nabzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.\n6. Die Adhäsionsklage von B. und C. Z. sei unter gesetzlicher Kostenfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.\n7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nFormeller Antrag\nDer Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren einzusetzen.“\n\nMit Schreiben vom 27. Mai 2003 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden\nzu gewissen Ausführungen in der Berufungsschrift von X. Stellung. Das Bezirksgericht Landquart ersuchte mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2003 unter Hinweis auf\ndie Ausführungen im angefochtenen Urteil um vollumfängliche Abweisung der Berufung. Auch A. Z. liess sich vernehmen und beantragte am 6. Juni 2003 die Abweisung der Berufung. Die Eltern B. und C. Z. schliesslich nahmen mit Vernehmlassung\nvom 26. August 2003 ebenfalls ablehnend Stellung zur Berufung von X..\n17\n\nG. a). A. Z. liess gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 22.\nJanuar 2003 ebenfalls Berufung einreichen. In ihrer Eingabe vom 19. Mai 2003\nstellte sie folgende Rechtsbegehren:\n„1. Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart\nvom 22. Januar 2003 sei dahingehend abzuändern, dass X. verpflichtet wird, der Geschädigten und Berufungsklägerin A. Z. für\ndie anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren den\nBetrag von Fr. 6'159.30, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002\nzu bezahlen.\n2. Ziffer 11 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart\nvom 22. Januar 2003 sei dahingehend abzuändern, dass X. verpflichtet wird, der Geschädigten und Berufungsklägerin A. Z. eine\nausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'666.--, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen.\n3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\n"}