{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:37", "Checksum": "dfea44a011c4da5f3402be0e86b64374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21\nRegeste:\nGefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben\n\n b). Die Eltern von A. Z., B. und C. Z., reichten mit Eingabe vom 2. August\n2002, vertreten durch lic. iur. Martin Suenderhauf, mit folgenden Rechtsbegehren\nebenfalls eine Adhäsionsklage ein:\n„1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin und dem Kläger für\ndie anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren je Fr.\n1'622.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2002, eventualiter den\nKlägern gemeinsam Fr. 3'244.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1.\nMai 2002, zu bezahlen.\n2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 150.-- zuzüglich\n5% Zins seit 11. April 2002 (Beschädigung der Hose) zu bezahlen.\n3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für bisher entstandene Franchise und Krankenkassenselbstbehaltskosten Fr.\n309.85, nebst 5% Zins auf Fr. 286.30 ab 11. Mai 2002 und 5%\nZins auf Fr. 23.85 ab 3. August 2002, zu bezahlen.\n4. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beklagte den Klägern gegenüber für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen\nStraftaten voll ersatzpflichtig ist.\n5. Es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei den\nin Ziff. 1 – 3 geltend gemachten Schadenspositionen um eine Teilschadenersatzklage handelt, und es sei im Urteilsdispositiv ein\nVorbehalt zugunsten einer späteren selbständigen Klage der Adhäsionskläger aufzunehmen.\n6. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern eine Genugtuung in\nHöhe von je Fr. 5'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2002, eventualiter nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen.\n7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nDer Rechtsvertreter der Eheleute Z. begründet die Adhäsionsklage damit,\ndass der Psychoterror des Beklagten die ganze Familie physisch und psychisch\nnachhaltig geschädigt habe. Die über Monate erfolgten Beleidigungen, Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Drohungen hätten die Adhäsionskläger zermürbt, und die\nspäteren Eskalationen hätten der Klägerin derart zugesetzt, dass sie sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. In Bezug auf die Genugtuung, welche\nsich nur schwer beziffern lasse, sei auf die ausserordentlich enge Beziehung zwischen den Eheleuten Z. und deren Tochter A. hinzuweisen.\n\nc). Schliesslich reichten auch die AO.-Versicherungen, Leistungscenter\nF., bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Adhäsionsklage gegen X. ein. Mit\nihrer Eingabe vom 3. September 2002 machte die Adhäsionsklägerin eine Forderung von Fr. 6'706.50 geltend. Es handle sich bei diesem Betrag um das Taggeld\nfür einen Monat, welches X. in Folge des Ereignisses vom 11. April 2002 ausbezahlt\n13\n\nworden sei. Da jedoch in Zusammenhang mit vorsätzlich ausgeführten Verbrechen\noder Vergehen erlittene Unfälle von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen\nseien, sei X. zu verpflichten, den erhaltenen Betrag zurückzuerstatten.\n\n"}