{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:37", "Checksum": "dfea44a011c4da5f3402be0e86b64374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21\nRegeste:\nGefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben\n\n können hier einen gewissen Einfluss ausüben. Allerdings bleibt\nfestzuhalten, dass Herr X. nach eigenen Angaben an einen regelmässigen Alkoholkonsum in leichtem Ausmass in Form von Bier\nadaptiert war, so dass dies kaum für eine Handlungsfähigkeitseinschränkung reicht.\n3. Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rückfallgefahr lasse sich durch eine Einweisung in eine Heilund Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs.\n1 StGB)?\nGenügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1\nAbs. 1 letzter Satz StGB?\nWäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug\nschwer beeinträchtigt?\nIn unseren Untersuchungen hat sich gezeigt, dass Herr X. im Alltagsleben deutlich dazu neigt, bestehende Schwierigkeiten zu negieren und zu überspielen, um einen möglichst problemlosen Eindruck zu erzeugen. Er ist daher aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung behandlungsbedürftig. Unseres Erachtens käme als Methode der Wahl in erster Linie eine ambulante psychiatrische Behandlung mit regelmässigen, zunächst etwa ein Mal wöchentlichen Gesprächen in Frage. Eine solche ambulante Behandlung\nim Sinne von Art. 43 Ziff. 1 letzter Satz StGB würde genügen. Der\nsofortige Strafvollzug wäre mit einer solchen Behandlung durchaus vereinbar, und diese würde durch den Vollzug nicht beeinträchtigt.\n4. Gefährdet der Angeschuldigte in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit, so dass er in einer Anstalt verwahrt werden\nmuss, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art.\n43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)?\nGemäss Bericht des Rechtsmediziners, Dr. med. W. R., ist aufgrund des erhobenen Spurenbildes festzustellen, dass Herr X.\nnicht unerheblich Gewalt angewandt hat. Aufgrund der Einschätzung gemäss üblichen Gemeingefährlichkeitskriterien gehört Herr\nX. jedoch nicht zu jener Tätergruppe, welche die öffentliche Sicherheit in derart schwerwiegender Weise gefährdet, dass eine\nVerwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgesprochen\nwerden müsste. Wir verweisen an dieser Stelle an unseren Bericht vom 15. Mai 2002 an Sie.\n5. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges:\nIst eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig\n(Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte?\n11\n\nEine ambulantpsychiatrische Behandlung bei Herrn X. ist notwendig und zweckmässig, so dass wir psychiatrischerseits vorschlagen, im Falle eines bedingten Strafvollzuges die Weisung zu erlassen, sich einer solchen oben genannten ambulanten Behandlung gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu unterziehen. Eine\nSchutzaufsicht ist psychiatrischerseits derzeit nicht notwendig.\n6. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung,\nVerbeiständung?\nZur Zeit sind andere Massnahmen, insbes. Bevormundung oder\nVerbeiständung psychiatrischerseits nicht vorzuschlagen.“\n\nD. a). Die Schlussverfügung erging am 12. Juli 2002. Am 5. August 2002\nreichte A. Z., vertreten durch lic. iur. Jacqueline Moser, bei der Staatsanwaltschaft\nGraubünden fristgemäss Adhäsionsklage ein. Dabei stellte sie folgende Anträge:\n„1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die anwaltlichen\nAufwendungen im Untersuchungsverfahren den Betrag von Fr.\n6'159.30, zuzüglich Zins seit dem 11. April 2002, zu bezahlen.\n2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr.\n767.70 (Ersatz Kinderwagen), zuzüglich 5% Zins seit dem 6. April\n2002 zu bezahlen.\n3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung\nvon Fr. 25'000.— oder einen Betrag nach richterlichem Ermessen,\nzuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002, zu bezahlen.\n4. Es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei den\nin Ziffern 1 und 3 geltend gemachten Forderungen um eine Teilklage handelt. Die Klägerin behält sich ausdrücklich vor, zu einem\nspäteren Zeitpunkt weitere Schadens- und Genugtuungsansprüche einzuklagen.\n5. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen\nStraftat vollumfänglich ersatzpflichtig ist.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu\nLasten des Adhäsionsbeklagten.“\n\nAls Begründung machte die Adhäsionsklägerin insbesondere geltend, dass\nsie seit dem Vorfall vom 11. April 2002 unter einem Schockzustand leide. Sie traue\nsich nicht mehr auf die Strasse, habe aber auch Angst, alleine zu Hause zu sein.\nHinzu komme eine grosse Angst um ihre Tochter D.. Die Spätfolgen der durch diese\nTat verursachten seelischen und körperlichen Schädigung seien im gegenwärtigen\nZeitpunkt noch nicht absehbar, weshalb die Geltendmachung späterer Forderungen\nausdrücklich vorbehalten werde.\n12\n\n"}