{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:37", "Checksum": "dfea44a011c4da5f3402be0e86b64374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21\nRegeste:\nGefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben\n\nals er beinahe überzeugt gewesen sei, dass ihn seine Freundin betrüge. Persönlichkeitsbedingt reagiere X. unangemessen, irritiert oder auch aggressiv. Die Tat,\nwelche er bei vollem Bewusstsein gezielt und mit nicht unerheblicher Brutalität ausgeführt habe, sei psychologisch in diesem Umfeld einzubetten. Im Einzelnen beantwortete der begutachtende Arzt, Dr. med. V., die ihm im Gutachterauftrag gestellten\nFragen wie folgt:\n„1. Litt der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Taten an einer Geisteskrankheit, an Schwachsinn oder an einer schweren Störung des\nBewusstseins, so, dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)?\nNach Auswertung aller uns zugänglich gemachten Unterlagen\nund den Ergebnissen unserer eigenen Untersuchungen und der\nZusatzuntersuchungen haben wir keinerlei Anhaltspunkte dafür\ngefunden, dass bei Herrn X. eine Geisteskrankheit etwa in Form\neiner Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenien, der affektiven Störungen oder eine hirnorganische Beeinträchtigung\nvorliegt. Schwachsinn ist gleichfalls auszuschliessen. Mit den Behandlern der Psychiatrischen Klinik Waldhaus sind wir ebenfalls\nder Ansicht, dass die vorherrschende psychische Problematik bei\nHerrn X. im Bereiche der Persönlichkeitsentwicklung besteht. Herr\nX. leidet unter einer ausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30). Hierfür\nspricht sowohl die Biographie als auch der Eindruck bei der Exploration und insbes. das testpsychologische Ergebnis. Hervorzuheben sind seine deutliche Tendenz zu Überempfindlichkeit und\nzu Irritation und unangemessenem und aggressivem Reagieren\nin Belastungssituationen.\n2. War der Angeschuldigte zur Zeit der Taten in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt,\nso dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder\nzum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja\nin welchem Grad (Art. 11 StGB)?\nBei Herrn X. liegt aufgrund seiner Persönlichkeit eine mangelhafte\ngeistige Entwicklung vor. Bezüglich seiner Taten ergibt sich aus\ndem Gesamttatverhalten und nach eigenen Angaben von Herrn\nX. über seine Motive sowie aus den Angaben seiner Bekannten\nfür den gesamten Tatkomplex kein Hinweis, dass seine Fähigkeit,\ndas Unrecht eines derartigen Vorgehens einzusehen in nennenswerter Weise beeinträchtigt gewesen sei. Eine Bewusstseinstrübung ist aufgrund des klaren und gezielten Tatvorgehens des Beschuldigten ebenfalls auszuschliessen. Uns liegen auch keine\nHinweise dafür vor, die dafür sprächen, dass bei Herrn X. die\nFähigkeit, gemäss vorhandener Einsicht zu handeln eingeschränkt gewesen wäre. Die zum Tatzeitpunkt gemessene Blutalkoholkonzentration von mind. 1.3 und maximal 1.96 Gew.Promille\n10\n\n"}