{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Z. verlassen hatte, telefonierte\ndiese sofort ihren Eltern und teilte ihnen mit, was geschehen war.\nDie Eheleute Z., die in M., N. 110, wohnen, standen sofort auf, um\nzum Wohnhaus ihrer Tochter hinaufzugehen. Kaum hatte B. Z. ihr\nHaus verlassen und auf der N.strasse etwa 20 – 30 m zurückgelegt, kam ihr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug mit grosser Geschwindigkeit entgegen. B. Z. war überzeugt, dass X. sie anfahren\nwürde. Um dies zu verhindern, sprang sie über den talseitigen\nStrassenrand hinaus und hielt sich mit beiden Händen am Querbalken des Bündnerzauns fest, worauf X. seine Fahrt fortsetzte.\nBeim Wohnhaus der Eheleute Z. bildet die Strasse eine unübersichtliche Rechtskurve. Als X. diese Rechtskurve befuhr, kam ihm\nC. Z. entgegen. Da er diesem Fahrzeug nicht mehr ausweichen\nkonnte, sprang er auf dessen Motorhaube, um nicht angefahren zu\nwerden. Kurze Zeit später fiel er aber zu Boden, während X. seine\nFahrt ohne anzuhalten fortsetzte.\nC. Z. erlitt bei diesem Zusammenstoss Quetschungen an beiden\nKnien. Die Heilungsdauer betrug zehn Tage. C. Z. stellte gegen X.\nStrafantrag wegen Körperverletzung.\nX. wurde nach seiner Einweisung ins Spital F. einer Blutprobe zugeführt. Deren Auswertung ergab für den Zeitpunkt der Fahrt von\nG. nach M. (03.00 Uhr) einen Blutalkoholgehalt von mindestens\n1,30 Gewichtspromille.\nDer Angeklagte will B. Z. auf der N.strasse gar nicht gesehen haben. Auch bestreitet er, sein Fahrzeug direkt auf C. Z. zugesteuert\nzu haben. Dieser habe beim Vorbeifahren mit der Hand gegen das\nFahrzeug geschlagen. Dabei sei der rechte Aussenspiegel weggeschlagen worden. Hingegen anerkennt der Angeklagte das Ergebnis der Blutanalyse.\n\n9. der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB,\n8\n\nMitte Januar 2002 stellte der Angeklagte in seiner Wohnung an der\nL.-Strasse in G. mit dem Scanner seines Computers 18 100er-No-\nten her. Diese Falsifikate weisen keinerlei Sicherheitsmerkmale auf\nund sind auf gewöhnlichem Papier gedruckt worden.\nX. hatte ursprünglich die Absicht, mit diesen Falisfikaten die Vorhänge zu „bezahlen“, welche er von A. Z. zurückforderte. Später\nhat er diese Idee aber verworfen und das Geld nie in Umlauf gesetzt.\nDie Bundesanwaltschaft, welche an sich für die Untersuchung von\nGeldfälschungsdelikten zuständig ist, hat die vorliegende Strafsache mit Verfügung vom 28. Mai 2002 zur Untersuchung und Beurteilung dem Kanton Graubünden übertragen.\n\n10. der mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG,\nZwischen Januar und April 2002 rauchte der Angeklagte bei sich\nzuhause insgesamt etwa vier bis fünf Joints (Marihuana). Diesen\nStoff will er von einem Kollegen, dessen Namen er nicht preisgeben will, gratis erhalten haben.\n\n11. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in\nVerbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG,\nAm 11. Dezember 2001 fuhr der Angeklagte mit seinem Geländewagen, Marke Hyundai Galopper, yyy., bei der T. in G.-U. frontal\ngegen eine Zonenparkverbotstafel und beschädigte diese. Anschliessend brachte er den mitgeführten Anhänger zur Reparatur in\ndie T.. Beim Wegfahren stiess er wiederum mit dieser Tafel zusammen. Als X. am folgenden Tag seinen Anhänger abholen wollte,\nkollidierte er erneut mit der Zonenparkverbotstafel.\n\n12. des Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss Art. 95 Ziff. 2\nSVG,\nAm 5. August 2002 lenkte X. seinen Lieferwagen, Marke Hyundai,\nzzz., in G. über die AN.-Strasse, obwohl ihm das Strassenverkehrsamt Graubünden den Führerausweis mit Verfügung vom 20.\nJuni 2002 auf unbestimmte Zeit entzogen hatte.“\n\nC. Das im Auftrage des Untersuchungsrichteramtes F. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (Klinik Waldhaus, F.) erstellte Gutachten vom 3. Juni\n2002 gelangte im wesentlichen zum Schluss, dass X. aufgrund seiner persönlichkeitsbedingten Tendenz zu Überempfindlichkeit und Unsicherheit, verstärkt durch\nmangelndes Selbstvertrauen und der Angst, missverstanden oder falsch behandelt\nzu werden, zunehmend unter Stress geraten sei. Dies habe sich insofern verstärkt,\n9\n\n"}