{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:37", "Checksum": "dfea44a011c4da5f3402be0e86b64374", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21\nRegeste:\nGefährdung des Lebens etc. | Leib und Leben\n\n5. der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art.\n237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,\nAm 26. März 2002 fuhr X. mit seinem Jeep wiederum nach M. zum\nHaus von A. Z.. Als er sich um 08.20 Uhr auf der Rückfahrt befand,\nkam ihm zwischen den Häusern N. AL. und AM. B. Z. zu Fuss entgegen. Kaum hatte der Angeklagte B. Z. gewahrt, steuerte er seinen Jeep direkt auf die Fussgängerin zu. Um nicht angefahren zu\nwerden, musste diese auf den talseitigen Parkplatz springen. X.\nsetzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort.\nDer Angeklagte bestreitet diesen Vorwurf und behauptet, er wäre\nganz normal an B. Z. vorbeigefahren, auch wenn diese nicht auf\nden Parkplatz ausgewichen wäre.\n\n6. der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,\nAm Abend des 8. April 2002 begab sich X. erneut nach M. und\nbetrat dort das Wohnhaus von A. Z.. Es gelang ihm jedoch nicht,\nin deren Wohnung einzudringen. Im Treppenhaus stellte er fest,\ndass A. Z. einen neuen Kinderwagen gekauft hatte. Der Angeklagte versteckte nun diesen Kinderwagen in einem leeren Kellerabteil des Wohnhauses N. AK. und fuhr nach Hause zurück.\nIn der Meinung, der Kinderwagen sei gestohlen worden, liess A. Z.\nam folgenden Tag durch ihre Anwältin bei der Kantonspolizei G.\nStrafanzeige wegen Diebstahls erstatten. Bei der darauffolgenden\nTatbestandsaufnahme wurde der Kinderwagen durch die Polizei\ngefunden.\nA. Z. stellte Strafantrag wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs.\n6\n\nDer Angeklagte gibt die Tat zu. Er habe den Kinderwagen versteckt, weil er sich über das Verhalten von A. Z. geärgert habe.\n7. der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der einfachen\nKörperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG,\nIn der Nacht auf den 11. April 2002 fuhr der Angeklagte mit seinem\nPersonenwagen, Marke Audi, xxx., erneut nach M. zum Wohnhaus\nN. AK., nachdem er den militärischen Tarnanzug (TAZ) angezogen\nund sein Sturmgewehr behändigt hatte. Dort kletterte er mit umgehängtem Sturmgewehr von einem Balkon zum andern bis zum\n3. Stockwerk. Auf dem Balkon der von A. Z. gemieteten Wohnung\nrauchte er zunächst zwei Zigaretten. Anschliessend zertrümmerte\ner mit dem Kolben seines Sturmgewehrs die untere Doppelverglasung der Balkontüre und drang in das Schlafzimmer von A. Z. ein,\nwobei er das Sturmgewehr auf dem Balkon zurückliess. Der Angeklagte, der Handschuhe trug, warf sich in der Folge sofort auf die\nim Bett liegende A. Z. und hinderte sie vorerst durch Zudücken des\nMundes am Schreien. Anschliessend fasste er sie mit beiden Händen am Hals und fing an, sie zu würgen. A. Z. versuchte zunächst,\nsich zu wehren. Sie wollte mit einem Teller, der sich auf dem\nNachttisch befand, auf X. einschlagen. Dies gelang ihr jedoch\nnicht. In der Folge stellte sie sich tot. Der Angeklagte liess sie dann\nlos. Kurze Zeit später würgte er A. Z. ein zweites Mal, worauf sich\ndiese wiederum tot stellte. Nach einiger Zeit liess X. von seinem\nOpfer ab und verliess das Schlafzimmer durch die beschädigte\nBalkontüre. Nachdem er das Sturmgewehr umgehängt hatte,\nwollte er über die Fassade hinunterklettern. Als er sich im 2. Stock\nan einem Pflanzengitter festhielt, gab dieses Gitter nach und er fiel\nauf den Vorplatz hinunter. Beim Aufprall zog er sich am rechten\nFuss eine mehrfache Trümmerfraktur im Bereich des Sprunggelenkes, des Unterschenkels und der Mittelfussknochen zu. X.\nkonnte deshalb nur noch kriechend zu seinem Fahrzeug gelangen.\nTrotz der erwähnten Verletzung fuhr er mit seinem Fahrzeug nach\nI., um sich bei Dr. med. Q. behandeln zu lassen. Dieser wies den\nAngeklagten sofort ins Spital F. ein. Die Kantonspolizei stellte\nspäter in dessen Fahrzeug das Sturmgewehr sicher. Im Patronenlager befand sich ein Schuss. Das Sturmgewehrmagazin fehlte jedoch und blieb auch in der Folge unauffindbar.\nA. Z. erlitt gemäss Arztbericht von PD Dr. med. R. am Hals streifige, zum Teil punktförmige Hauteinblutungen sowie drei sehr oberflächliche, unterblutete Hautschürfungen. Im Nacken stellte der\nArzt eine feine regelmässige Spur fest, welche feinsten Hauteinblutungen eines Kettchens entspricht. Weitere feinste Blutungspunkte fanden sich im Gesicht und an der Oberlippeninnenseite.\nA. Z. musste sich in der Folge auch von einem Psychiater behan-\n7\n\ndeln lassen, der bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung\ndiagnostizierte.\nA. Z. stellte gegen X. Strafantrag wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.\nDer Angeklagte bestätigt im Wesentlichen den oben geschilderten\nTatablauf. Als Tatmotiv muss der Umstand betrachtet werden,\ndass A. Z. die Beziehung mit ihm abgebrochen hatte und der Angeklagte dies nicht akzeptieren wollte.\n\n"}