{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-10-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-21_2003-10-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e5ad4dd66ba10bc9fe5a2ffdf78a62d6a67023280329170558d3eecf97647caedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_21", "Checksum": "1273cc1db3fc00b7c03de7931eb811ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.10.2003 SB 2003 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 01.10.2003 SB 2003 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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November 2001 wurde\nihr gemeinsames Kind D. Z. geboren. Nachdem es zwischen X.\nund A. Z. wiederholt zum Streit gekommen war, zog Letztere am\n6. Januar 2002 aus der gemeinsamen Wohnung aus und wohnte\nzunächst bei ihren Eltern in M., ehe sie ab 1. Februar 2002 im\nMehrfamilienhaus N. AK. in M. für sich und ihre Tochter eine Wohnung mietete.\nA. Z. hielt sich bereits im Dezember 2001 vorübergehend bei ihren\nEltern in M. auf. Vom 20. Dezember 2001 bis 1. Februar 2002 telefonierte der Angeklagte häufig zu allen Tages- und Nachtzeiten\nauf den Anschluss der Eheleute B. und C. Z., obwohl er mehrmals\naufgefordert worden war, dies zu unterlassen. X. übermittelte den\nEheleuten Z. auch SMS mit beleidigendem Inhalt. U.a. bezeichnete\ner C. Z. als „alten Sack, der nicht einmal in der Lage sei, eins und\neins zusammenzuzählen“. Ausserdem warf er ihnen vor, sie seien\n„krank im Kopf“. Am 14. Januar 2002 teilte der Angeklagte A. Z.\nper SMS mit: „Vu miar hesch du und dini eltera as läba lang nid rua\nsäb chasch sicher si.“\nEinmal drohte der Angeklagte damit, zuerst B. Z. und dann A. Z.\nzu erschiessen.\nC. und B. Z. stellten Strafantrag wegen Drohung und Missbrauchs\neiner Fernmeldeanlage.\n4\n\nDer Angeklagte gibt die Belästigungen per Telefon und SMS zu,\nstellt sich aber auf den Standpunkt, er sei berechtigt gewesen,\nnach M. zu telefonieren, weil sich damals seine Tochter bei den\nEheleuten Z. aufgehalten habe.\n\n2. der Nötigung gemäss Art. 181 StGB,\nAm Morgen des 6. Januars 2002 entschloss sich A. Z., die gemeinsame Wohnung an der L.-Strasse in G. zu verlassen. In der Nacht\nvorher hatte sich X. im AJ. in F. aufgehalten und war erst am frühen\nMorgen nach Hause gekommen. Dabei musste er feststellen, dass\nA. Z. bereits einige Taschen gepackt hatte. O. war ebenfalls in der\nWohnung anwesend. Der Angeklagte wollte dann von A. Z. wissen,\nwohin sie gehe. Diese wollte sich aber auf keine weitere Diskussion einlassen und antwortete nicht. In der Folge hinderte X. A. Z.\ndaran, das Schlafzimmer zu verlassen, indem er sich mit verschränkten Armen in den Türrahmen stellte. Auf diese Weise wollte\ner A. Z. zu einer Antwort zwingen. Daraufhin versuchte diese, die\nWohnung durchs Fenster zu verlassen. Dies verhinderte der Angeklagte dadurch, dass er das Fenster zuschob. Erst nachdem A.\nZ. dem Angeklagten Ohrfeigen verpasst hatte, konnte sie das\nSchlafzimmer verlassen.\n\n3. der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der Tätlichkeiten gemäss\nArt. 126 StGB\nB. Z. begab sich am Abend des 22. Februar 2002 ins P. nach G.,\num dort mit X. zu sprechen. Dieser soll nämlich vorher A. Z. gegenüber Morddrohungen ausgesprochen haben. Um eine lautstarke verbale Auseinandersetzung mit B. Z. im Restaurant zu vermeiden, verliess er dieses. Aus diesem Grunde erfolgte die Auseinandersetzung vor dem Restaurant. In deren Verlauf sagte der\nAngeklagte, es sei vielleicht besser, sie, B. Z., zu erschiessen, und\nstellte dabei die Frage, ob sie überhaupt eine Kugel wert sei. Anschliessend packte er B. Z. am Oberarm und schüttelte sie.\nB. Z. stellte Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeiten.\nX. ist weitgehend geständig, behauptet allerdings, er habe B. Z.\nbloss mit dem gestreckten Zeigefinger am Oberarm und mit der\nHand an den Haaren berührt. Auch will er sie nicht geschüttelt haben.\n\n4. des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des Ungehorsams gegen eine\namtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB,\nAm 23. März 2002 begab sich der Angeklagte zwischen 19.00 Uhr\nund 21.30 Uhr nach M., drang dort in das Mehrfamilienhaus ein\n5\n\nund eignete sich den im Treppenhaus abgestellten Kinderwagen,\nMarke Teutonia, im Wert von Fr. 1'349.— an. Diesen Kinderwagen\nhatte X. gemäss schriftlicher Vereinbarung am 9. Januar 2002 zu\nEigentum A. Z. überlassen. Anschliessend versteckte der Angeklagte den Kinderwagen und weigert sich bis zum heutigen Tag,\ndiesen A. Z. zu erstatten.\nMit provisorischem Amtsbefehl vom 28. März 2002 befahl das\nKreisamt Fünf Dörfer dem Angeklagten, den Kinderwagen bis\nspätestens 4. April 2002 A. Z. auszuhändigen. Dieser Amtsbefehl\nerfolgte unter Hinweis auf Art. 292 StGB, welcher Artikel in der Verfügung wörtlich zitiert wurde. X. weigerte sich trotzdem, diesem\nAmtsbefehl nachzukommen. Er stellt sich auf den Standpunkt, den\nKinderwagen selber bezahlt zu haben. Er habe vor, mit einer anderen Frau weitere Kinder zu zeugen, und brauche deshalb diesen\nKinderwagen.\n\n"}