3. Dafür wird sie bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren vorzeitig zu löschen. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Kreisamtes Thusis von Fr. 625.-- und den Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 2'750.--, gehen zu Lasten von Y., welche X. für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 4'056.50 zu entschädigen hat. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von Y., welche X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'603.25 zu entschädigen hat.