Das kostenbelastete Gemeinwesen hat die Kosten der Rechtsvertretung damit nur insoweit zu tragen, als sich die zugesprochene Entschädigung als uneinbringlich erweist. In jenem Fall würde die Entschädigung des Rechtsvertreters 75 % des empfohlenen Normalansatzes der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes beziehungsweise der zugesprochenen Entschädigung betragen. 19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. Y. ist schuldig der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB.