Als obsiegende Partei hat X. vor beiden Instanzen keine Verfahrenskosten zu tragen. Überdies wurde der Gesuchstellerin nun sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. Diese entspricht dem von ihrem Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwand, basierend auf den ordentlichen Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes. Das kostenbelastete Gemeinwesen hat die Kosten der Rechtsvertretung damit nur insoweit zu tragen, als sich die zugesprochene Entschädigung als uneinbringlich erweist.