b) Mit Entscheid vom 21. März 2003 war X. für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zu Lasten des Kantons Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Am 9. Mai 2003 hatte die Berufungsklägerin auch für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese wurde ihr mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 27. Mai 2003 zu Lasten des Kantons Graubünden gewährt. Als Rechtsbeistand wurde ihr für beide Verfahren Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny bestellt.