Im Berufungsverfahren ist die Berufungsklägerin mit ihren Begehren ebenfalls vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Berufungsbeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin überdies ausseramtlich zu entschädigen (Art. 160 StPO in Verbindung mit Art. 167 Abs. 5 StPO). Der vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'603.25 erscheint hierbei angemessen.