Y. wird überdies verpflichtet, an X. eine Prozessentschädigung auszurichten, die in der Höhe gemäss dem vom Rechtsvertreter von X. im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Aufwand auf Fr. 4'056.50 festgesetzt wird. Besondere Verhältnisse, welche eine Abweichung von der Regel des Art. 167 Abs. 5 StPO gestatten würden, liegen nicht vor.