Im vorliegenden Fall wurde Y. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB für schuldig befunden und mit einer Busse bestraft. X. ist mit ihrer Strafklage somit vollumfänglich durchgedrungen. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, Y. die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Kreisamtes Thusis von Fr. 625.-- und den Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 2'750.--, aufzuerlegen. Y. wird überdies verpflichtet, an X. eine Prozessentschädigung auszurichten, die in der Höhe gemäss dem vom Rechtsvertreter von X. im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Aufwand auf Fr. 4'056.50 festgesetzt wird.