Die Regelung ergibt sich aus dem Umstand, dass das Ehrverletzungsverfahren teilweise ein zivilprozessähnliches Verfahren darstellt und gerade in Bezug auf die Kostentragung zivilprozessuale Züge aufweist. Im Zivilprozess haben grundsätzlich allein die Parteien für die Verfahrenskosten aufzukommen; anders als im ordentlichen Strafverfahren, wo der Staat diesbezüglich eine andere Haltung einnimmt. 18