7.a) Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Die Regelung des Art. 167 StPO im Verfahren betreffend Ehrverletzungsdelikte ist eine abschliessende Sonderregelung der Kostentragung, die den allgemeinen Grundsätzen des Art. 154 ff. StPO vorgeht. Die Regelung ergibt sich aus dem Umstand, dass das Ehrverletzungsverfahren teilweise ein zivilprozessähnliches Verfahren darstellt und gerade in Bezug auf die Kostentragung zivilprozessuale Züge aufweist.