StGB bestimmt, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben kann, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses kann Y. vorliegend eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Aus diesem Grund wird angeordnet, den Eintrag der Busse im Strafregister bei Wohlverhalten zu löschen, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird.