mit dazu beigetragen, dass es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Letzteren mit der D. kam. Das Verschulden von Y. wiegt daher nicht leicht. Strafmindernd sind der gute Leumund sowie die Vorstrafenlosigkeit von Y. zu berücksichtigen. Strafmil- derungs-, Strafschärfungs- oder Straferhöhungsgründe liegen keine vor. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 19. September 2002 verfügte Y. im Jahr 2001 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 46‘500.--. Steuerbares Vermögen lag nicht vor. In Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse von Fr. 1'000.-- als dem Verschulden der Berufungsbeklagten angemessen.