173 StGB). Dass der Entlastungsbeweis im vorliegenden Verfahren nun aber weder beantragt noch erbracht wurde, ist bereits dargelegt worden. Da sich die Berufungsbeklagte damit nicht mit Erfolg auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, ist sie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung ist in diesem Sinne gutzuheissen.