sige Handlung vor, nämlich eine Ehrverletzung, die durch einen Notstand gerechtfertigt gewesen sei. Folglich kann sie sich auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes berufen. Sie hätte vielmehr den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu führen gehabt. Bei diesem Beweis bzw. den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründen geht es aber nicht um Rechtfertigungsgründe, welche die Rechtswidrigkeit der Tat ausschliessen, sondern um objektive Rechtmässigkeitsbedingungen, welche die Rechtmässigkeit der Tatsachenbehauptung belegen sollen (Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB).