Die Berufungsbeklagte Y. bringt vor, Anlass für die ehrverletzenden Äusserungen seien die Drohungen durch die Berufungsklägerin X. gewesen. Indem die Berufungsbeklagte geltend macht, sie sei von der Berufungsklägerin tatsächlich bedroht worden, behauptet sie aber nichts anderes, als dass ihre Äusserungen der Wahrheit entsprechen. Damit stellt sie die Ehrverletzung bzw. die Tatbestandsmässigkeit selbst in Abrede und bringt nicht vor, es liege eine an sich tatbestandsmäs- 16