Damit sich die Frage eines Rechtfertigungsgrundes überhaupt stellt, muss demzufolge in objektiver Hinsicht von einem tatbestandsmässigen Verhalten ausgegangen werden. Ist ein Verhalten hingegen objektiv nicht tatbestandsmässig, ist es zumindest aus strafrechtlicher Sicht erlaubt und es bedarf folglich, damit die Strafbarkeit entfällt, auch keines besonderen Rechtfertigungsgrundes. Rechtfertigungsgründe können ferner nur auf Tatsachen beruhen, die in einem direkten Bezug zum eigenen tatbestandsmässigen Verhalten stehen. Das heisst, ein geltend gemachter Rechtfertigungsgrund muss Anlass für das eigene tatbestandsmässige Verhalten gewesen sein.