173 Ziff. 2 StGB. Der Entlastungsbeweis kommt mit anderen Worten nur dann zum Zuge, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 123 IV 97 ff., 118 IV 161, 106 IV 181; Riklin, a.a.O., N 53 vor Art. 173 StGB und N 9 zu Art. 173 StGB). Die Rechtfertigungsgründe betreffen die Rechtswidrigkeit der Tat. Damit sich die Frage eines Rechtfertigungsgrundes überhaupt stellt, muss demzufolge in objektiver Hinsicht von einem tatbestandsmässigen Verhalten ausgegangen werden.