Gestützt auf die genannte Bestimmung ist eine Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder Vermögen aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben. Nach Rechtsprechung und Lehre haben die Rechtfertigungsgründe des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches grundsätzlich Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff.