5. Die Berufungsbeklagte macht geltend, sie habe sich in einem Notstand gemäss Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB befunden, als sie sich wegen der Drohungen der Klägerin an ihre Vorgesetzten und auf deren Anraten an die Polizei gewandt habe. Gestützt auf die genannte Bestimmung ist eine Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder Vermögen aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.