Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Y. den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB erfüllt hat, indem sie X. gegenüber Dritten eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigte. Ein Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis wurde nicht bzw. nicht rechtzeitig gestellt. Die Frage, ob der Entlastungsbeweis rechtsgenüglich erbracht worden ist oder nicht, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden.