166 Abs. 2 StPO). Wurde aber der Entscheid über die Zulassung zum Entlastungsbeweis von der Vorinstanz ohne die gesetzlich vorgesehene vorgängige Äusserungsmöglichkeit der Strafklägerin gefällt bzw. einfach angenommen, die Klägerin habe auf die entsprechende Einrede verzichtet, so wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör damit offenkundig verletzt. 15