Selbst wenn man der Ansicht der Vorinstanz folgen würde, dass der Entlastungsbeweis implizit beantragt worden ist, müsste das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden. Der Strafklägerin hätte diesfalls nämlich Gelegenheit zur Einrede gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB gegeben werden müssen (Art. 166 Abs. 1 Satz 2 StPO), damit sie ihren diesbezüglichen Standpunkt ins Verfahren hätte einbringen und dieser in billiger Weise hätte beurteilt und allenfalls berücksichtigt werden können (Art. 166 Abs. 2 StPO).